Zuletzt aktualisiert am 13.03.2026
Bereits seit 2017 besteht für kapitalmarktorientierte Unternehmen (sowie Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften) mit mehr als 500 Mitarbeitenden die Pflicht, einen Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen.
Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hat die EU die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung grundlegend reformiert. Die CSRD ist seit Dezember 2022 in Kraft. Durch den EU-Omnibus (Richtlinie 2026/470, veröffentlicht im EU-Amtsblatt am 26. Februar 2026) wurden der Anwendungsbereich und die Fristen erheblich angepasst.
Nach aktuellem Stand im März 2026 sind Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von über 450 Mio. Euro berichtspflichtig -- deutlich weniger als ursprünglich geplant. Wir beantworten die 22 wichtigsten Fragen zur CO2-Berichtspflicht und erklären, was die Änderungen für Ihr Unternehmen bedeuten.
Ein Nachhaltigkeitsbericht fasst die Fortschritte eines Unternehmens unter drei verschiedenen Gesichtspunkten zusammen. Dazu gehört neben der ökologischen auch die soziale und ökonomische Nachhaltigkeit. In den Nachhaltigkeitsbericht sollen Themenfelder wie Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie Menschenrechte und Korruption integriert werden und die Entwicklung von Kennzahlen dargestellt werden. Der Bericht stellt zudem die unternehmerischen Nachhaltigkeitsziele samt der Maßnahmen, wie diese erreicht werden sollen, vor.
Als Teil der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD müssen Unternehmen ihre betrieblichen Treibhausgasemissionen erfassen und offenlegen. Das betrifft vor allem den Bereich Mobilität -- sowohl den Arbeitsweg der Mitarbeitenden (Scope 3) als auch alle Geschäftsreisen.
Durch die EU-Omnibus-Richtlinie (2026/470) wurde der Anwendungsbereich der CSRD erheblich eingeschränkt. Nach aktuellem Stand sind Unternehmen berichtspflichtig, die beide der folgenden Kriterien erfüllen:
Hinweis: Auch wenn Ihr Unternehmen nicht direkt berichtspflichtig ist, können Sie als Lieferant oder Partner berichtspflichtiger Unternehmen zur Bereitstellung von Emissionsdaten aufgefordert werden.
Die CO2-Emissionen müssen drastisch gesenkt werden. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die deutschen Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55% im Vergleich zu 1990 zu senken. Unternehmen haben mit ihrem immensen Energie- und Stromverbrauch eine gesellschaftliche Verantwortung und spielen bei den Minderungszielen und der Maßnahmenumsetzung eine zentrale Rolle.
Der Verkehrssektor ist für etwa 20% aller CO2-Emissionen verantwortlich und während die Treibhausgasemissionen in Deutschland seit 1990 gesunken sind, gab es im Verkehrsbereich kaum Verbesserungen. Das lag und liegt weiterhin vor allem am Straßenverkehr und damit am motorisierten Individualverkehr. Um die Klimaziele der EU und Deutschlands zu erreichen, sind auch Unternehmen und Arbeitgeber in der gesellschaftlichen Pflicht, einen Beitrag zu leisten und Maßnahmen zu finden, die den CO2-Ausstoss reduzieren.
Mit der EU-Omnibus-Richtlinie (2026/470) wurde der Anwendungsbereich der CSRD massiv reduziert. Berichtspflichtig sind künftig nur noch Unternehmen, die beide der folgenden Kriterien erfüllen:
Die EU-Kommission schätzt, dass durch diese Anpassung rund 80 Prozent der ursprünglich betroffenen Unternehmen aus der direkten Berichtspflicht herausfallen. Statt der ursprünglich geplanten rund 50.000 Unternehmen in der EU sind damit deutlich weniger direkt betroffen.
Wichtig: Auch nicht direkt berichtspflichtige Unternehmen können als Lieferanten oder Partner von berichtspflichtigen Grossunternehmen indirekt betroffen sein.
Alle Angestellten mit einem Arbeitsvertrag von mindestens 20 Stunden pro Monat.
Bitte prüfen Sie die genaue Definition im Rahmen des auf Ihr Unternehmen anwendbaren Berichtsstandards (z. B. ESRS), da die Abgrenzung je nach Methodik variieren kann.
Jährlich muss ein Bericht über die Gesamtzahl der von den Beschäftigten zurückgelegten Pendler- und Geschäftskilometer vorgelegt werden. Aufzuzeichnen sind Gesamtkilometerstand, verwendete Verkehrsmittel, Kraftstoffart. Beachte, dass dies sowohl die eigenen als auch die Firmenfahrzeuge der Mitarbeitenden einschließt.
Die Berichterstattung nach ESRS (European Sustainability Reporting Standards) ist grundsätzlich nicht auf Fahrten innerhalb Deutschlands beschränkt. Geschäftsreisen ins Ausland sowie grenzüberschreitende Arbeitswege können berichtspflichtig sein, abhängig vom angewandten Berichtsrahmen und den unternehmensspezifischen Wesentlichkeitsgrenzen.
Empfehlung: Klären Sie den genauen Umfang der Meldepflicht mit Ihrem Nachhaltigkeitsberater oder Abschlussprufer, da die Abgrenzung im Einzelfall unterschiedlich sein kann.
Für eine erste Erfassung kann die Gesamtentfernung aller genutzten Verkehrsmittel addiert werden. Als vereinfachte Methode kann die Fahrt der Verkehrskategorie zugeordnet werden, in der die größte Entfernung zurückgelegt wurde.
Hinweis: Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sehen für die detaillierte Emissionsberechnung eine differenziertere Erfassung nach Verkehrsträger vor. Digitale Lösungen wie die NAVIT Mobilitätsplattform erfassen Verkehrsmittel automatisch und getrennt – für eine präzisere Datenbasis.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat im Lagebericht in einem eigenen Abschnitt zu erfolgen.
Der Nachhaltigkeitsbericht muss künftig dem bestehenden Wirtschaftsprüfer:in (= Abschlussprüfer:in) oder einem unabhängigen Dienstleister vorgelegt werden.
Das ursprünglich geplante höhere Prüfniveau (Reasonable Assurance) wurde mit dem EU-Omnibus gestrichen. Bis auf weiteres bleibt es bei einer eingeschränkten Prüfung (Limited Assurance), was den Aufwand fuer Unternehmen begrenzt.
Die Nichterfüllung der CSRD-Berichtspflicht kann rechtliche Konsequenzen haben, die im nationalen Umsetzungsrecht der EU-Mitgliedstaaten geregelt werden. In Deutschland ist das CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht final verabschiedet (Stand: März 2026) -- mit einer Neuaufnahme des Gesetzgebungsprozesses ist im Laufe von 2026 zu rechnen.
Typische Konsequenzen in vergleichbaren EU-Regulierungen umfassen: Bußgeldverfahren, die Aufforderung zur Nachberichterstattung sowie Reputationsschäden gegenüber Investoren und Geschäftspartnern. Wir empfehlen, die Entwicklung des deutschen Umsetzungsgesetzes zu verfolgen und sich rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen.
Ergreife Maßnahmen, die weniger Fahrten oder umweltfreundlichere Verkehrsmittel fördern.
Das kannst du zum Beispiel mit folgenden Maßnahmen erreichen:
Am besten eignet sich eine Kombination von Maßnahmen. Die meisten Emissionen entstehen durch Autokilometer, die es zu reduzieren und durch sauberere Kilometer (Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel, Elektroantrieb) zu ersetzen gilt. Prüfe vor allem, was du tun kannst, um die CO2-Emissionen im Berufsverkehr zu verringern. Ein Großteil der mobilitätsbedingten Emissionen entsteht durch den Pendelverkehr. Das macht den Berufsverkehr zum wichtigsten Hebel bei der CO2-Reduktion im Unternehmen.
Der ursprünglich geplante Drei-Stufen-Plan der CSRD wurde durch den EU-Omnibus (Richtlinie 2026/470, in Kraft seit 18. März 2026) grundlegend verändert. Hier der aktuelle Stand:
Welle 1 – Große Unternehmen von öffentlichem Interesse (>500 MA):
Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2024 – erste Berichte wurden 2025 vorgelegt. Bereits aktiv. Der Omnibus eröffnet Mitgliedstaaten optional die Möglichkeit, Unternehmen dieser Welle, die unter den neuen Schwellenwert fallen (<450 Mio. EUR Umsatz, <1.000 MA), für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 zu befreien.
Welle 2 – Große Unternehmen (bislang: >250 MA):
Ursprünglich ab Geschäftsjahr 2025 geplant – durch Stop-the-Clock (April 2025) und Omnibus auf Geschäftsjahr 2027 verschoben. Erste Berichte: 2028. Gleichzeitig wurde der Schwellenwert auf >1.000 MA + >450 Mio. EUR Umsatz angehoben – viele Unternehmen fallen damit vollständig aus der Berichtspflicht heraus.
Welle 3 – Börsennotierte KMU:
Durch den Omnibus vollständig aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgefallen. Keine CSRD-Berichtspflicht mehr für diese Gruppe.
Wichtig: Deutschland hat die CSRD bislang noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzung des Omnibus-Rechtsrahmens ist bis März 2027 vorgesehen. Bitte verfolgen Sie die Entwicklungen des deutschen Umsetzungsgesetzes.
Das hängt davon ab, welcher Welle Ihr Unternehmen angehört:
Bitte beachten Sie: Die nationalen Umsetzungsgesetze der EU-Mitgliedstaaten können im Detail abweichen. Deutschland hat die CSRD noch nicht vollständig umgesetzt (Stand: März 2026).
Derzeit gibt es verschiedene nationale als auch internationale Standards, an denen Unternehmen sich orientieren können. Keiner dieser Standards ist rechtlich vorgeschrieben, jedoch müssen berichtspflichtige Unternehmen, die keinen etablierten Standard anwenden, dies begründen. Im Rahmen der CSRD sind die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) der maßgebliche Berichtsrahmen. Die ESRS werden voraussichtlich im zweiten Quartal 2026 überarbeitet veröffentlicht. Darüber hinaus können Unternehmen freiwillig folgende Standards nutzen:
Du kannst diese Daten selbst aus den betrieblichen Unterlagen zusammenstellen. Darunter fallen Jahresabrechnungen für Leasingfahrzeuge, Zeitkarten für öffentliche Verkehrsmittel, Mobilitätsdienste und Kilometerabrechnungen. Fehlende Daten kannst du z. B. durch eine Mitarbeiterbefragung ergänzen.
Lösungen wie die NAVIT Mobilitätsbudget-Plattform helfen dir bei der Erfassung von CO2-Daten. Alle Fahrten mit dem Mobilitätsbudget werden automatisch und digital erfasst und die entstandenen CO2-Emissionen direkt berechnet. Zudem lassen sich einfach Berichte erstellen. Damit kannst du den Verwaltungsaufwand für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Bereich Mobilität deutlich minimieren.
NAVIT bietet unter anderem folgende Vorteile:
Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren und nachhaltige Mobilität so einfach wie möglich zu machen, empfiehlt sich eine digitale App-Lösung. Fahrten, die über das NAVIT Mobilitätsbudget gebucht werden, werden vollautomatisch erfasst und ausgewertet – ohne manuellen Aufwand.
Für Fahrten außerhalb des Mobilitätsbudgets (z. B. private Pendelwege ohne Budgetnutzung) kann eine ergänzende Mitarbeiterbefragung oder manuelle Erfassung erfolgen. Viele Unternehmen kombinieren beide Ansätze für eine vollständige Datenbasis.
Die Wahrung des Datenschutzes der Arbeitnehmenden ist eine wichtige Voraussetzung. Arbeitgeber melden nur die Gesamtzahlen für das gesamte Unternehmen, nicht für jede einzelne Person.
Haben Sie noch Fragen oder wünschen Sie weitere Informationen? Wenden Sie sich an unsere Mobilitätsexpert:innen. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder betriebswirtschaftliche Beratung. Die dargestellten Regelungen (insbesondere zur CSRD und EU-Omnibus-Richtlinie) befinden sich in einem dynamischen gesetzgeberischen Prozess. Stand der Informationen: März 2026. Bitte konsultieren Sie für Ihre unternehmensspezifische Situation einen qualifizierten Rechtsberater oder Wirtschaftsprüfer. NAVIT übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Informationen.
