Elektroautos als Firmenwagen liegen im Trend – und das nicht nur aus Umweltgründen. Für Arbeitgeber und Mitarbeitende bieten vollelektrische Dienstwagen gegenüber Verbrennern attraktivere steuerliche Vorteile, die sich direkt auf die Lohnabrechnung und den geldwerten Vorteil auswirken. Gleichzeitig stellt das Laden zuhause HR-Abteilungen vor neue Herausforderungen. Wie lässt sich ein E-Dienstwagen korrekt versteuern? Welche Pauschalen dürfen für das Heimladen steuerfrei gezahlt werden? Und worauf sollten Unternehmen achten, um rechtssicher und effizient zu handeln?
In diesem Artikel erhalten Personal- und Fuhrparkverantwortliche einen umfassenden Überblick über die aktuelle Dienstwagen-Besteuerung für Elektroautos und Plug-in-Hybride – inklusive konkreter Tipps zur Umsetzung im Unternehmen.
Wer Mitarbeitenden einen vollelektrischen Dienstwagen zur Verfügung stellt, profitiert von einer besonders günstigen Versteuerung des geldwerten Vorteils bei Privatnutzung im Vergleich zum konventionellen Verbrenner.
Was gilt aktuell:
Voraussetzungen:
Zum Vergleich: Bei Firmenwagen mit Verbrennermotor wird ein Prozent angesetzt. Die Sonderbedingung mit Steuervorteil für E-Autos läuft nach aktuellem Stand Ende 2030 aus. Bis Ende 2023 lag der Bruttolistenpreis für die 0,25-Prozent-Regel noch bei höchstens 60.000 Euro.
Beispielrechnung:
Ein E-Auto mit einem Listenpreis von 50.000 Euro wird dem Mitarbeitenden auch zur privaten Nutzung überlassen.
→ 0,25 % von 50.000 Euro = 125 Euro monatlich als zu versteuernder geldwerter Vorteil.
Vorteil für HR und Arbeitgeber:
Ein oft unterschätztes Risiko bei der Besteuerung von Elektro-Dienstwagen ist die Preisgrenze von 70.000 Euro, die über die Anwendung der 0,25 %- oder 0,5 %-Regel entscheidet. Aufgrund langer Lieferzeiten kann es passieren, dass der Fahrzeughersteller den Listenpreis zwischen Bestellung und Auslieferung anpasst.
Das Problem: Für die Besteuerung zählt ausschließlich der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung – nicht der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis und auch nicht ein rabattierter Kaufpreis. Wird durch eine Preiserhöhung die 70.000-Euro-Grenze überschritten, steigt der geldwerte Vorteil automatisch auf 0,5 % statt 0,25 % – mit teils erheblichen steuerlichen Mehrkosten für den Mitarbeitenden.
Praxis-Tipp für HR: Mitarbeitende frühzeitig auf dieses Risiko hinweisen und die Preissituation transparent dokumentieren, um spätere Enttäuschungen und Rückfragen zu vermeiden.
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Beratung buchenAuch Plug-in-Hybride (PHEV) können steuerlich begünstigt werden – allerdings unter strengeren Bedingungen.
Voraussetzungen für die 0,5 %-Regelung seit 2025:
Erfüllt ein Plug-in-Hybrid diese Anforderungen nicht, greift die klassische 1 %-Versteuerung, was steuerlich deutlich ungünstiger ist. Wurde der Plug-in-Dienstwagen vor 2025 angeschafft, kommt es bei der Besteuerung zu keiner Änderung. Dann gelten die Werte von 2024.
Während bei Verbrennern das Tanken meist unkompliziert über Tankkarte oder Belegerstattung abgerechnet wird, ist das Laden eines E-Dienstwagens am heimischen Stromanschluss etwas komplexer. Schließlich kann man sie nicht nur an öffentlichen Ladesäulen aufladen, sondern auch zu Hause – und dort muss der Fahrstrom eindeutig dem Firmenwagen zugeordnet werden können, wenn der Arbeitgeber die Kosten übernehmen soll.
Zunächst gilt es jedoch zu klären, wem die genutzte Wallbox gehört:
Arbeitgeber stellt die Wallbox
Mitarbeitende besitzen die Wallbox
Für die korrekte Abrechnung beim Arbeitgeber gibt es mehrere Optionen:
Eine Möglichkeit ist die Installation einer Wallbox mit eigenem, beim Stromanbieter registrierten Zähler. Damit lassen sich alle geladenen Kilowattstunden exakt nachweisen. Wichtig dabei: Die Wallbox muss ausschließlich für den Dienstwagen genutzt werden – weitere private E-Autos dürfen nicht über diesen Anschluss geladen werden. Wer z. B. auch privat ein E-Fahrzeug besitzt, benötigt eine zweite Wallbox mit separatem Zähler.
Alternativ lässt sich ein geeichter Zwischenzähler zwischen dem Hausanschluss und der Wallbox einbauen. So kann der Stromverbrauch des E-Dienstwagens genau erfasst werden – vorausgesetzt, hier wird ausschließlich der Firmenwagen geladen.
Moderne Wallboxen mit RFID-Zugangskontrolle oder Nutzerprofilen ermöglichen es, verschiedene Ladevorgänge einzelnen Fahrzeugen oder Personen zuzuweisen. So kann beispielsweise nur der Firmenwagen auf das entsprechende Nutzerkonto geladen werden. Diese Lösung bietet mehr Flexibilität – etwa in Haushalten mit mehreren E-Fahrzeugen – und eignet sich gut für eine digitale Abrechnungslösung mit dem Arbeitgeber.
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Beratung buchenAm einfachsten für Arbeitgeber und Mitarbeiter dürfte die Zahlung einer monatlichen Pauschale für die Ladestromkosten sein. Insbesondere seit die Finanzverwaltungen diese Pauschalen bis zu einer bestimmten Summe von der Steuer befreien. Der Vorteil: komplexe Einzelnachweise über den tatsächlichen Stromverbrauch sind nicht notwendig. Die Abwicklung ist für Unternehmen einfach, rechtssicher und finanzamtkonform.
Bei der Pauschale gibt es gemäß § 3 Nr. 50 EStG zwei Varianten:
Alternative zur Pauschale: Alternativ können Arbeitgeber die tatsächlichen Stromkosten für das Laden des Dienstwagens genau erfassen und erstatten. Möglich ist das über eine geeichte Wallbox oder eine digitale Lösung mit automatischer Dokumentation. All-in-One Anbieter für das Heimladen sind beispielsweise DKV Mobility und Aral Fuel & Charge.
Elektroautos als Dienstwagen bieten Unternehmen nicht nur die Chance, ihre Nachhaltigkeitsziele sichtbar voranzutreiben, sondern auch konkrete steuerliche Vorteile für Arbeitgeber und Mitarbeitende. Die Kombination aus 0,25 %-Regelung, steuerfreien Ladekostenzuschüssen und attraktiven Fördermöglichkeiten machen E-Firmenwagen zu einem echten Pluspunkt im Wettbewerb um Talente.
Gleichzeitig zeigt sich: Wer als HR-Verantwortliche*r die Details rund um Versteuerung, Preisgrenzen und Ladekostenregelungen kennt, kann nicht nur Fallstricke vermeiden, sondern den Verwaltungsaufwand spürbar reduzieren – etwa durch Pauschalen, klare Dienstwagenrichtlinien und digitale Abrechnungslösungen.
Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, E-Mobilität nicht nur als Fuhrparkthema, sondern als strategischen HR-Benefit zu denken.
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