
Immer mehr Beschäftigte fahren privat ein Elektroauto oder einen Plug-in-Hybrid. Für Arbeitgeber wird damit die Frage relevant, ob und wie das Laden auf dem Firmengelände oder an anderen Orten steuerfrei möglich ist. Die gute Nachricht: Wer die Regeln kennt, kann seinen Mitarbeitenden attraktive Vorteile bieten ohne zusätzliche Lohnsteuer oder Sozialabgaben.
Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitenden das kostenlose oder vergünstigte Laden privater Elektro- und Hybridfahrzeuge auf dem Betriebsgelände ermöglichen, ohne dass dafür Lohnsteuer anfällt.
Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG), gültig bis 31. Dezember 2030. Die Regelung soll die Verbreitung von Ladeinfrastruktur und die Nutzung von Elektrofahrzeugen fördern.
Die Steuerbefreiung gilt unter folgenden Bedingungen:
Damit können Arbeitgeber das Aufladen am Arbeitsplatz anbieten, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen. Der geldwerte Vorteil muss nicht auf der Lohnabrechnung erscheinen.
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Beratung buchenUnter bestimmten Voraussetzungen bleibt auch das Laden außerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei. Das gilt, wenn:
In solchen Fällen gilt die Übernahme der Stromkosten als unentgeltliche Wertabgabe, die für das Unternehmen umsatzsteuerpflichtig sein kann. Für die Mitarbeitenden bleibt der Vorteil jedoch einkommensteuerfrei, sofern die Voraussetzungen des § 3 Nr. 46 EStG erfüllt sind.
Erstattet der Arbeitgeber die Stromkosten für das Laden eines privaten Elektroautos oder Plug-in-Hybrids zu Hause, gilt dies grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das betrifft sowohl direkte Kostenerstattungen als auch pauschale Zuschüsse. Die Beträge müssen über die Lohnabrechnung versteuert werden.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG anwendet. In der Praxis wird diese Variante jedoch selten genutzt, da sie nur unter bestimmten Umständen wirtschaftlich sinnvoll ist.
Damit unterscheidet sich das Laden zu Hause klar vom Aufladen am Arbeitsplatz: Während der Strom auf dem Betriebsgelände steuerfrei zur Verfügung gestellt werden darf, gelten für den häuslichen Bereich strengere Regeln.
Anders sieht es aus, wenn es sich um einen Dienstwagen handelt, den das Unternehmen zur Verfügung stellt und der auch privat genutzt werden darf. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem Schreiben vom 29. Mai 2020 genaue Vorgaben gemacht, wann das Laden eines Dienstwagens zu Hause steuerfrei möglich ist.
Wenn der Stromverbrauch für das Heimladen messbar ist – etwa über eine separate Wallbox mit Zähler oder ein intelligentes Messsystem – darf der Arbeitgeber den Verbrauch steuerfrei erstatten, solange er sich ausschließlich auf den Dienstwagen bezieht.
Ist keine getrennte Messung möglich, können Arbeitgeber auch monatliche Pauschalen steuerfrei auszahlen. Das BMF hat dazu folgende Richtwerte festgelegt:
Diese Pauschalen decken den typischen Stromverbrauch ab. Ein zusätzlicher Nachweis ist nicht erforderlich, solange dokumentiert ist, dass das Fahrzeug dem Unternehmen gehört und die Zahlungen den BMF-Vorgaben entsprechen.
Überlässt der Arbeitgeber eine Wallbox oder mobile Ladeeinrichtung oder übernimmt die Installationskosten, kann auch dieser Vorteil steuerfrei bleiben – sofern die Nutzung im Zusammenhang mit dem Dienstwagen steht (§ 3 Nr. 46 EStG).
Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung finden sich im BMF-Schreiben vom 29. Mai 2020 sowie in der Lohnsteuerrichtlinie.
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Beratung buchenAuch wenn das Einkommensteuergesetz keine detaillierte Nachweispflicht verlangt, ist eine klare Dokumentation sinnvoll. Sie sollte enthalten:
Eine saubere Dokumentation hilft, steuerliche Risiken zu vermeiden und ermöglicht eine einfache Prüfung durch Finanzbehörden.
Das kostenlose oder vergünstigte Laden privater Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände ist bis Ende 2030 steuerfrei. Für das Laden privater Elektroautos zu Hause gilt dagegen grundsätzlich Steuerpflicht.
Beim Heimladen von Dienstwagen besteht hingegen Gestaltungsspielraum: Stromkosten können nachweislich oder pauschal steuerfrei erstattet werden, sofern die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums eingehalten werden.Damit schafft der Gesetzgeber klare Leitlinien für die steuerlich korrekte Förderung von Elektromobilität im Unternehmen.
Nahtlose Split-Zahlungen ermöglichen es den Unternehmen, das Ticket weiterhin steuerfrei über den 50€ Sachbezug und den ÖPNV-Zuschuss anzubieten.
