Die Gehaltsumwandlung ermöglicht es Arbeitgebern in Deutschland, ihren Mitarbeitenden Diensträder oder Firmenwagen zur privaten Nutzung bereitzustellen, indem ein Teil des Bruttogehalts in eine Sachleistung umgewandelt wird. Dies bietet steuerliche Vorteile, erfordert jedoch die Beachtung spezifischer rechtlicher und steuerlicher Rahmenbedingungen. Wir erklären, wie die Gehaltsumwandlung für Fahrrad und Firmenwagen funktioniert und geben Tipps, wie Arbeitgeber sie am besten umsetzen.
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Beratung buchenUmweltfreundliche und gesundheitsfördernde Alternativen zum Pendeln werden immer beliebter, sodass das Fahrrad-Leasing per Gehaltsumwandlung zunehmend an Bedeutung gewinnt. Für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber stellt es eine attraktive Option dar mit einer Ersparnis für beide Seiten.
Kurz: Bei der Gehaltsumwandlung wird ein kleiner Teil des Bruttogehalts des Arbeitnehmers zur monatlichen Leasingrate. Das Fahrrad oder E-Bike wird monatlich mit 0,25 % des Gesamtpreises als „Sachlohn“ versteuert. Das heißt: Die Steuer für das Dienstrad beträgt 0,25 % des abgerundeten Herstellerpreises des Fahrrads.
Arbeitgeber können optional zusätzliche Leistungen übernehmen oder ihren Mitarbeitenden einen Zuschuss zur monatlichen Rate gewähren, sodass sie eine höhere Ersparnis erhalten.
Mitarbeitende verzichten auf einen Teil ihres Bruttogehalts und erhalten im Gegenzug einen Firmenwagen zur beruflichen und privaten Nutzung. Die Abwicklung erfolgt häufig über Full-Service-Leasingverträge.
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Anhand von Umfragen oder Gesprächen lassen sich die Mobilitätsbedürfnisse der Mitarbeitenden ermitteln.
Es lohnt sich, Anbieter für Fahrrad-Leasing und Firmenwagen-Leasing zu vergleichen. Leasinganbieter können sich hinsichtlich Konditionen, Serviceleistungen und administrativer Aufwand unterscheiden.
Es ist wichtig, klare Vereinbarungen zur Gehaltsumwandlung und Nutzung von Fahrrädern oder Firmenwagen zu erstellen, um später offene Fragen oder Konflikte zu vermeiden.
Arbeitgeber sollten darauf achten, Mitarbeitende transparent und rechtzeitig über die neuen Benefits zu informieren und deren Vorteile herausstellen.
Die neuen Mobilitätsangebote lassen sich über Plattformen wie NAVIT mühelos in bestehende HR- und Lohnabrechnungssysteme einbinden.
Durch die Einführung von Dienstrad-Leasing oder Firmenwagen-Leasing über Gehaltsumwandlung bieten Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden flexible und steuerlich attraktive Mobilitätslösungen. Dies fördert nicht nur die Zufriedenheit und Bindung der Belegschaft, sondern positioniert das Unternehmen auch als modernen und nachhaltigen Arbeitgeber.
Was ist die Gehaltsumwandlung für ein Fahrrad?
Die Gehaltsumwandlung beim Dienstrad-Leasing bedeutet, dass ein Teil des Bruttogehalts des Arbeitnehmers in eine Sachleistung – das Dienstrad – umgewandelt wird. Arbeitnehmer verzichten auf einen bestimmten Betrag des Bruttogehalts, der direkt für die Leasingrate des Fahrrads verwendet wird. Dadurch reduziert sich das zu versteuernde Einkommen, was zu steuerlichen Vorteilen führen kann.
Wie funktioniert die 0,25%-Regelung für das Fahrrad?
Seit dem 1. Januar 2020 gilt für die private Nutzung eines geleasten Dienstrads die sogenannte 0,25 %-Regelung. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer monatlich 0,25 % des Bruttolistenpreises des Fahrrads als geldwerter Vorteil versteuern müssen. Die Berechnung erfolgt, indem der Bruttolistenpreis geviertelt, auf volle 100 € abgerundet und davon 1 % als geldwerter Vorteil angesetzt wird. Beispiel: Bei einem Fahrrad mit einem Bruttolistenpreis von 3.000 € beträgt der zu versteuernde geldwerte Vorteil 7 € pro Monat.
Wie wird die Leasingrate vom Gehalt abgezogen?
Die Leasingrate wird direkt vom Bruttogehalt abgezogen, bevor Steuern und Sozialabgaben berechnet werden. Dies reduziert das zu versteuernde Einkommen und kann zu einer niedrigeren Steuer- und Abgabenlast führen. Die genaue Höhe der Ersparnis hängt vom individuellen Steuersatz und den Sozialabgaben ab.
Welche Fahrräder können per Gehaltsumwandlung geleast werden?
Grundsätzlich können alle Fahrradtypen über Gehaltsumwandlung geleast werden, darunter: City- und Trekkingräder, Mountainbikes und Rennräder, Lastenräder und Liegeräder sowie E-Bikes (Pedelecs bis 25 km/h). S-Pedelecs (E-Bikes mit Unterstützung bis 45 km/h) gelten als Kleinkrafträder und unterliegen anderen gesetzlichen Vorgaben. Ob diese geleast werden können, hängt von den Richtlinien ab, die der Arbeitgeber erstellt hat.
Können mehrere Fahrräder per Gehaltsumwandlung geleast werden?
Ja, grundsätzlich ist es möglich, mehrere Fahrräder über Gehaltsumwandlung zu leasen. Ob dies im konkreten Fall möglich ist, hängt von den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und dem Leasinganbieter ab. Einige Arbeitgeber erlauben das Leasing mehrerer Fahrräder, beispielsweise für Familienangehörige. Es ist jedoch wichtig, die genauen Bedingungen und steuerlichen Auswirkungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu klären.
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