Immer mehr Unternehmen stellen ihren Mitarbeitenden E-Autos zur Verfügung, ob als Dienstwagen oder im Rahmen eines Mobilitätsbudgets, z.B. über ein Auto-Abo. Doch wie sieht es steuerlich aus, wenn diese Fahrzeuge zuhause geladen werden? Und welche Vorteile können Unternehmen ihren Mitarbeitenden bieten, ohne steuerliche Risiken einzugehen?
Dieser Beitrag erklärt die steuerlichen Spielregeln rund ums Laden von E-Autos im Unternehmen und zuhause. Wir geben zudem konkrete Empfehlungen, wie Unternehmen das Thema effizient und rechtssicher gestalten können.
Wenn Mitarbeitende ihre privaten oder dienstlich genutzten E-Fahrzeuge am Arbeitsplatz laden, bleibt dieser „geldwerte Vorteil“ steuerfrei, sozialversicherungsfrei und in der Höhe unbegrenzt. Das setzt voraus, dass das Angebot zusätzlich zum Gehalt erfolgt. Das bedeutet, es gibt sowohl keine Begrenzung auf bestimmte Fahrzeugtypen als auch auf ein Fahrzeug pro Mitarbeiter. Dies gilt auch für Leiharbeitnehmer beim Entleiher. Die Steuerfreiheit ist bis 31.12.2030 gesetzlich gesichert.
Wichtig für die Praxis: Der steuerfreie Vorteil gilt auch, wenn ein externer Anbieter die Ladesäulen betreibt oder der Arbeitgeber die Stromkosten übernimmt, etwa als Mieter eines Objekts mit Ladeinfrastruktur. Wird Strom für private Fahrzeuge kostenlos zur Verfügung gestellt, ist dies umsatzsteuerlich als steuerpflichtige Wertabgabe zu behandeln. HR- oder Fuhrparkverantwortliche sollten deshalb Rücksprache mit dem Steuerberater halten.
Besonders für Unternehmen im Mittelstand bietet die Förderung von E-Mobilität zwei Hauptbausteine: Heimladen für Mitarbeitende mit privatem E-Auto und Ladekarte für öffentliche Ladesäulen. Seit Januar 2026 gilt für die steuerfreie Erstattung von Heimladekosten die Pflicht zur exakten kWh-Dokumentation. Welche Überlegungen bei der Anbieterwahl eine Rolle spielen, erfahren Sie in unserem Artikel zur E-Mobilität im Mittelstand.
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Beratung buchenAuch die Überlassung einer betrieblichen Wallbox zur privaten Nutzung kann steuerfrei erfolgen, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Auch hier gilt: Die Vorteile müssen zusätzlich zum Gehalt gewährt werden. Gehaltsumwandlungen sind ausgeschlossen. Die steuerlichen Begünstigungen sind ebenfalls bis Ende 2030 gültig und sozialversicherungsfrei.
Lädt ein Mitarbeitender den Dienstwagen privat zuhause auf, kann der Arbeitgeber die Stromkosten pauschal erstatten, ohne dass ein gesonderter Stromzähler nötig ist. Das spart Aufwand und macht die Abrechnung deutlich einfacher.
Definition "Lademöglichkeit beim Arbeitgeber":
Jeder geeignete Stromanschluss auf dem Betriebsgelände oder eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Ladekarte bei Dritten.
Wichtig: Die Pauschalen gelten ersatzweise. Ist der tatsächliche Stromverbrauch höher und belegt (z. B. durch separate Zähler), können diese stattdessen steuerfrei erstattet werden.
Wenn der Mitarbeitende die Stromkosten selbst trägt, z. B. beim Laden zuhause, kann er diese von seinem geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung abziehen. Voraussetzung dafür ist, dass Nachweise vorliegen.
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Beratung buchenAnders sieht es aus, wenn der Mitarbeitende sein privates E-Fahrzeug zuhause lädt:
Die Stromkosten, die der Arbeitgeber erstattet, gelten hier als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Für Arbeitgeber bedeutet das:
Keine steuerfreien Erstattungen für privates Laden zuhause, wenn das Fahrzeug nicht dem Unternehmen gehört.
Gute Nachricht: Die steuerfreien Vorteile nach § 3 Nr. 46 EStG - z. B. Ladestrom im Betrieb oder die Überlassung einer Wallbox - müssen nicht im Lohnkonto erfasst werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV). Das reduziert den administrativen Aufwand für HR- und Payroll-Teams erheblich.
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Nahtlose Split-Zahlungen ermöglichen es den Unternehmen, das Ticket weiterhin steuerfrei über den 50€ Sachbezug und den ÖPNV-Zuschuss anzubieten.

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