Elektro-Dienstwagen zuhause oder im Betrieb laden – was Unternehmen steuerlich beachten müssen

Immer mehr Unternehmen stellen ihren Mitarbeitenden E-Autos zur Verfügung - ob als Dienstwagen oder im Rahmen eines Mobilitätsbudgets, z.B. über ein Auto-Abo. Doch wie sieht es steuerlich aus, wenn diese Fahrzeuge zuhause geladen werden? Und welche Vorteile können Unternehmen ihren Mitarbeitenden bieten, ohne steuerliche Risiken einzugehen?

Dieser Beitrag erklärt die steuerlichen Spielregeln rund ums Laden von E-Autos im Unternehmen und zuhause. Wir geben dir zudem konkrete Empfehlungen, wie du das Thema effizient und rechtssicher gestaltest.

Blogartikel

Steuerfreier Ladestrom im Betrieb: So funktioniert’s

Wenn Mitarbeitende ihre privaten oder dienstlich genutzten E-Fahrzeuge am Arbeitsplatz laden, bleibt dieser „geldwerte Vorteil“ steuerfrei, sozialversicherungsfrei und in der Höhe unbegrenzt. Das setzt voraus, dass das Angebot zusätzlich zum Gehalt erfolgt.

Das bedeutet:

  • Keine Begrenzung auf bestimmte Fahrzeugtypen
  • Keine Begrenzung auf ein Fahrzeug pro Mitarbeiter
  • Gilt auch für Leiharbeitnehmer beim Entleiher
  • Steuerfreiheit ist bis 31.12.2030 gesetzlich gesichert

Wichtig für die Praxis:
Der steuerfreie Vorteil gilt auch, wenn ein externer Anbieter die Ladesäulen betreibt oder der Arbeitgeber die Stromkosten übernimmt, etwa als Mieter eines Objekts mit Ladeinfrastruktur. Wird Strom für private Fahrzeuge kostenlos zur Verfügung gestellt, ist dies umsatzsteuerlich als steuerpflichtige Wertabgabe zu behandeln. HR- oder Fuhrparkverantwortliche sollten deshalb Rücksprache mit dem Steuerberater halten.

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Wallbox zuhause: Was ist steuerfrei, was pauschal zu versteuern?

Auch die Überlassung einer betrieblichen Wallbox zur privaten Nutzung kann steuerfrei erfolgen - aber nur unter bestimmten Voraussetzungen:

Steuerliche Behandlung von Wallboxen

Fall Steuerlich begünstigt? Details
Wallbox wird zur Nutzung überlassen (Eigentum bleibt beim Arbeitgeber) ✅ Steuerfrei Inklusive Zubehör, Installation, Wartung
Wallbox wird dem Mitarbeitenden übereignet oder bezuschusst ➡️ Pauschalversteuerung mit 25 % Zusätzlich zum Gehalt, bis Ende 2030

Auch hier gilt: Die Vorteile müssen zusätzlich zum Gehalt gewährt werden. Gehaltsumwandlungen sind ausgeschlossen. Die steuerlichen Begünstigungen sind ebenfalls bis Ende 2030 gültig und sozialversicherungsfrei.

Zuhause laden mit dem Dienstwagen: Pauschale statt Stromzähler

Lädt ein Mitarbeitender den Dienstwagen privat zuhause auf, kann der Arbeitgeber die Stromkosten pauschal erstatten, ohne dass ein gesonderter Stromzähler nötig ist. Das spart Aufwand und macht die Abrechnung deutlich einfacher.

Pauschale Stromkostenerstattung bei privatem Laden des Dienstwagens

Situation Elektrofahrzeug Plug-in-Hybrid
Lademöglichkeit beim Arbeitgeber vorhanden 30 €/Monat 15 €/Monat
Keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 70 €/Monat 35 €/Monat

Definition "Lademöglichkeit beim Arbeitgeber":
Jeder geeignete Stromanschluss auf dem Betriebsgelände oder eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Ladekarte bei Dritten.

Wichtig: Die Pauschalen gelten ersatzweise. Ist der tatsächliche Stromverbrauch höher und belegt (z. B. durch separate Zähler), können diese stattdessen steuerfrei erstattet werden.

Stromkosten mindern auch geldwerten Vorteil

Wenn der Mitarbeitende die Stromkosten selbst trägt, z. B. beim Laden zuhause, kann er diese von seinem geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung abziehen. Voraussetzung dafür ist, dass Nachweise vorliegen.

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Private Elektroautos zuhause laden: Kein steuerfreier Ersatz möglich

Anders sieht es aus, wenn der Mitarbeitende sein privates E-Fahrzeug zuhause lädt:
Die Stromkosten, die der Arbeitgeber erstattet, gelten hier als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Für Arbeitgeber bedeutet das:
Keine steuerfreien Erstattungen für privates Laden zuhause, wenn das Fahrzeug nicht dem Unternehmen gehört.

Dokumentationspflichten: Was muss ins Lohnkonto?

Gute Nachricht: Die steuerfreien Vorteile nach § 3 Nr. 46 EStG - z. B. Ladestrom im Betrieb oder die Überlassung einer Wallbox - müssen nicht im Lohnkonto erfasst werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV). Das reduziert den administrativen Aufwand für HR- und Payroll-Teams erheblich.

Praxistipps für HR- und Fuhrparkverantwortliche

  • Lademöglichkeiten im Betrieb zur Verfügung stellen: Das spart Mitarbeitenden bares Geld und ist für Arbeitgeber steuerlich einfach umsetzbar.
  • Steuerfreie oder pauschalversteuerte Wallboxen anbieten: Achte dabei auf die richtige Vertragsgestaltung (keine Gehaltsumwandlung!).
  • Pauschalen zur Stromkostenerstattung beim Laden zuhause nutzen: Das reduziert Verwaltungsaufwand und schafft Planungssicherheit.
  • Nur das Nötigste dokumentieren: Viele der steuerfreien Vorteile sind aufzeichnungspflichtbefreit.

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Stefan Wendering
Stefan ist Freelance Autor und Redakteur bei NAVIT. Zuvor arbeitete er bereits für Start-ups und im Mobilitätskosmos. Er ist ein Experte für urbane und nachhaltige Mobilität, Mitarbeiter-Benefits und New Work. Neben Blog-Inhalten erstellt er auch Marketingmaterialien, Taglines & Content für Websites und Fallstudien.

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