Geldwerter Vorteil bei Dienstrad und Mobilitätsbudget: So funktioniert die Versteuerung

Die Bedeutung des Dienstwagens als Statussymbol und gefragter Mitarbeiterbenefit nimmt ab. Stattdessen werden Dienstrad und Mobilitätsbudget zunehmend beliebter. Arbeitgeber, die diese modernen Benefits für Mitarbeiter anbieten wollen, müssen allerdings auch hier steuerliche Regelungen beachten. Denn wie beim Dienstwagen entsteht ein geldwerter Vorteil, wenn das Dienstrad oder Mobilitätsbudget von den Mitarbeitenden privat genutzt wird. Unternehmen und Mitarbeitende können dabei von mehreren Steuerbegünstigungen Gebrauch machen. Wir zeigen, welche das sind.

Zuletzt aktualisiert am 12.08.2026

Ein geldwerter Vorteil entsteht immer dann, wenn Mitarbeitende vom Arbeitgeber eine Leistung erhalten, die einen wirtschaftlichen Wert hat, ohne dass Geld fließt. In der Mitarbeitermobilität sind das vor allem der Dienstwagen zur privaten Nutzung, das Dienstrad und das Mobilitätsbudget.

Steuerlich handelt es sich um einen Sachbezug. Er wird dem Bruttoarbeitslohn zugerechnet und über die Lohnabrechnung versteuert. Der Arbeitgeber behält Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ein und führt seinen Beitragsanteil ab. Für Mitarbeitende taucht der Betrag damit automatisch in der Lohnsteuerbescheinigung auf, eine gesonderte Angabe in der Steuererklärung ist nicht erforderlich.

Interessant für Arbeitgeber ist die Frage, wo das Gesetz Ausnahmen vorsieht. Genau hier unterscheiden sich Dienstwagen, Dienstrad und Mobilitätsbudget deutlich:

  • Dienstwagen: kein Befreiungstatbestand, aber reduzierte Bemessungsgrundlagen für emissionsarme Fahrzeuge
  • Dienstrad: vollständige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG, sofern das Rad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird
  • Mobilitätsbudget: keine einheitliche Regel, die Behandlung richtet sich nach dem genutzten Verkehrsmittel

Ein Begriff zieht sich durch alle drei: das Zusätzlichkeitserfordernis nach § 8 Abs. 4 EStG. Mehrere Vergünstigungen setzen voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Wer ein Benefit-Programm aufsetzt, sollte diese Weiche früh stellen, weil sie die gesamte steuerliche Behandlung bestimmt.

Die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein Sachbezug und damit ein geldwerter Vorteil. Wie hoch er ausfällt, hängt vom Antrieb und vom Bruttolistenpreis ab.

Bei Verbrennern und nicht begünstigten Hybriden liegt der geldwerte Vorteil bei einem Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat. Für Plug-in-Hybride mit höchstens 50 g CO₂ pro Kilometer oder mindestens 80 Kilometern elektrischer Reichweite sowie für reine Elektrofahrzeuge über 100.000 Euro gelten 0,5 Prozent. Reine Elektrofahrzeuge bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis sind steuerbegünstigt. Bei ihnen wird der geldwerte Vorteil mit lediglich 0,25 Prozent besteuert.

Die 100.000-Euro-Grenze gilt für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden. Für Anschaffungen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2025 liegt sie bei 70.000 Euro.

Hinzu kommt beim Dienstwagen ein Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Er beträgt 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Monat. Bei begünstigten Fahrzeugen ist auch dieser Zuschlag reduziert, ein Punkt, der in der Lohnabrechnung häufig übersehen wird.

Alternativ lässt sich der tatsächliche Privatanteil über ein Fahrtenbuch ermitteln. Beide Methoden, die Stichtage und die häufigsten Fehlerquellen erklären wir ausführlich im Leitfaden Firmenwagen richtig versteuern.

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Ob die private Nutzung eines Dienstrads versteuert werden muss, hängt davon ab, wie der Arbeitgeber es überlässt. Bei einer Gehaltsumwandlung entsteht ein geldwerter Vorteil, bei der Überlassung zusätzlich zum Gehalt nicht.

Für die Gehaltsumwandlung gilt seit 2020 dieselbe Bemessungsgrundlage von 0,25 % wie bei begünstigten Elektro-Dienstwagen. Ein wichtiger Unterschied liegt in der Bezugsgröße. Beim Rad wird nicht der Bruttolistenpreis herangezogen, sondern die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung. Die Regelung gilt für Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes gleichermaßen.

Bei einem E-Bike mit einer Preisempfehlung von 4.249 Euro wird auf 4.200 Euro abgerundet. Der monatliche geldwerte Vorteil ergibt sich dann aus 0,25 % von 4.200 Euro und beträgt 10,50 Euro. Auf diesen Betrag fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Bei einem individuellen Steuersatz von 30 % und rund 20 % Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung entspricht das etwa 5,25 Euro monatlich.

Der Steuersatz von 0,25 % ist für Dienstrad und E-Dienstwagen identisch, die Behandlung im Übrigen aber nicht. In zwei Punkten sind Diensträder klar besser gestellt.

Zunächst entfällt der Zuschlag für den Arbeitsweg. Beim Dienstwagen erhöhen 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer den geldwerten Vorteil jeden Monat. Beim Dienstrad gibt es diesen Zuschlag nicht. Bei 20 Kilometern einfacher Entfernung und einem Fahrzeug mit 50.000 Euro Bruttolistenpreis macht das beim Dienstwagen 300 Euro monatlich aus, die beim Rad schlicht nicht anfallen.

Zudem gibt es keine Preisobergrenze. Die Grenze von 100.000 Euro betrifft ausschließlich Pkw. Beim Dienstrad bleibt es unabhängig vom Preis bei 0,25 %, wobei anzumerken ist, dass E-Bikes selten diese sechsstellige Marke erreichen.

Die Entfernungspauschale bleibt in beiden Fällen unberührt. Sie ist verkehrsmittelunabhängig und beträgt seit dem 1. Januar 2026 38 Cent je Entfernungskilometer, und zwar ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Wer mit dem Dienstrad zur Arbeit fährt, versteuert für den Arbeitsweg also nichts zusätzlich und kann die Pauschale trotzdem ansetzen.

S-Pedelecs unterstützen bis 45 km/h und gelten verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge. Für sie greifen deshalb die Regeln für Dienstwagen und nicht die für Fahrräder. Praktisch bedeutet das, dass sie bei einer Gehaltsumwandlung zwar auch über die 0,25-%-Regelung versteuert werden, aber für sie die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG bei Überlassung als Gehaltsextra nicht greift und außerdem der Zuschlag für den Arbeitsweg anfällt.

Wer S-Pedelecs im Dienstradprogramm zulassen möchte, sollte die abweichende Behandlung vorab in der Mobilitätsrichtlinie festhalten. Andernfalls entstehen Erwartungen, die die Lohnabrechnung später nicht erfüllt.

Arbeitgeber haben zwei Möglichkeiten, um ihren Mitarbeitenden ein Fahrrad oder E‑Bike als Dienstrad zu überlassen. Unternehmen können ihren Mitarbeitenden ein Dienstrad-Leasing mit steuerlicher Förderung entweder per Gehaltsumwandlung oder als Gehaltsextra zur Verfügung stellen.

Mitarbeitende bezahlen die monatlichen Leasingraten aus dem Bruttogehalt. Dieses Modell heißt Gehaltsumwandlung und ist in der Praxis der Regelfall.

Weil die Rate vom Bruttolohn abgeht, sinkt das zu versteuernde Einkommen. Zugleich fällt der geldwerte Vorteil von 0,25 % an. Unter dem Strich zahlen Mitarbeitende weniger als bei einem vergleichbaren Privatkauf, wie viel weniger, hängt vom individuellen Steuersatz, vom Sozialversicherungsstatus und von einem etwaigen Arbeitgeberzuschuss ab.

Für den Arbeitgeber ist dieses Modell nicht automatisch kostenneutral. Ob es das ist, hängt von Versicherung, Serviceanteil, Restwertregelung und der Handhabung bei Ausfällen, Elternzeit oder Austritten ab. Diese Punkte gehören vor der Einführung geklärt, nicht danach.

Neben dem Dienstrad-Leasing per Gehaltsumwandlung gibt es für Arbeitgeber die Variante, das Dienstrad als Gehaltsextra anzubieten. Der Arbeitgeber übernimmt die vollen Leasingkosten und überlässt das Fahrrad oder E-Bike dem Mitarbeitenden zusätzlich zum Gehalt.

Überlässt der Arbeitgeber das Rad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist die private Nutzung nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Entscheidend ist dabei nicht, dass Mitarbeitende keine Kosten tragen, sondern das Zusätzlichkeitserfordernis nach § 8 Abs. 4 EStG. Wird ein bestehender Gehaltsbestandteil lediglich umgewidmet, greift die Befreiung nicht.

Die Steuerbefreiung gilt für Fahrräder und Pedelecs mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h. S-Pedelecs sind verkehrsrechtlich Kraftfahrzeuge und fallen nicht darunter. Für sie gelten die Regeln für Dienstwagen (siehe oben).

Üblich sind am Ende der Leasinglaufzeit drei Wege. Es erfolgt entweder eine Rückgabe des Dienstrads an den Leasinggeber, eine Übernahme durch die Mitarbeitenden zu einem Restwert oder eine Verlängerung der Laufzeit.

Steuerlich relevant ist vor allem die Übernahme. Liegt der gezahlte Preis unter dem üblichen Endpreis, entsteht in Höhe der Differenz ein geldwerter Vorteil. Für diesen Fall besteht die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.

Für Personal- und Benefitsverantwortliche bedeutet das, sie müssen sicherstellen, dass die Übernahmeregelung in der Rahmenvereinbarung sowie in der Mitarbeiterkommunikation vorkommt, und nicht in einer Einzelverhandlung am Laufzeitende, um Konflikte mit Mitarbeitenden zu vermeiden.

Wer das Auto stehen lässt und stattdessen mit dem Fahrrad unterwegs ist, schont die Umwelt und tut etwas Gutes für die Gesundheit. Arbeitgeber können ihre Mitarbeitenden mit einem Dienstrad-Leasing dabei unterstützen.

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Beim Mobilitätsbudget gibt es keine einheitliche steuerliche Behandlung. Das Budget selbst ist kein eigener Rechtsbegriff im Einkommensteuergesetz. Maßgeblich ist, wofür Mitarbeitende es einsetzen und das ist der wichtigste Unterschied zum Dienstwagen. Ein Budget von 100 Euro monatlich kann je nach Nutzung vollständig steuerfrei, teilweise begünstigt oder voll steuerpflichtig sein.

Wird das Mobilitätsbudget für den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) genutzt, etwa für das Deutschlandticket, kann ein Arbeitgeberzuschuss nach § 3 Nr. 15 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Voraussetzung ist das Zusätzlichkeitserfordernis nach § 8 Abs. 4 EStG.

Der steuerfreie Betrag mindert dabei die Entfernungspauschale der Mitarbeitenden in gleicher Höhe. Wer das vermeiden möchte, kann stattdessen mit 25 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG), wodurch die Anrechnung entfällt.

Ein Dienstrad per Mobilitätsbudget ist, wie oben beschrieben, steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG als Gehaltsextra oder kann begünstigt über die 0,25-%-Regelung bei einer Gehaltsumwandlung versteuert werden.

Das Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber ist steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG, sowohl für private als auch für betriebliche Fahrzeuge.

Für Carsharing, Mietwagen, Taxi, Fahrdienste, E-Scooter oder Bikesharing gibt es keine eigene Vergünstigung. Diese Budgetanteile werden nach den allgemeinen Regeln behandelt. In der Regel als steuerfreier Sachbezug im Rahmen der monatlichen 50-Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Bei der Freigrenze ist eine Unterscheidung wichtig, die häufig untergeht. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Die Freigrenze gilt monatlich und ist nicht auf andere Monate übertragbar.

Nutzen Mitarbeitende einen Firmenwagen als Teil des Mobilitätsbudgets, gelten die oben genannten Dienstwagenregelungen.

Die drei Bausteine Dienstwagen, Dienstrad und Mobilitätsbudget schließen einander nicht aus. In der Praxis entstehen die interessantesten Modelle gerade aus der Kombination.

So kann ein Dienstrad neben dem Dienstwagen überlassen werden. Überlässt der Arbeitgeber das Rad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG unabhängig davon, ob daneben ein Dienstwagen zur Verfügung steht.

Möglich ist auch ein Downsizing mit Budgetausgleich. Wer für den Dienstwagen eine kleinere Fahrzeugkategorie wählt, kann die Differenz in ein Mobilitätsbudget oder ein Dienstrad umlenken. Für Mitarbeitende sinkt der geldwerte Vorteil aus dem Fahrzeug, für das Unternehmen sinken die Fahrzeugkosten, und der Benefit bleibt in Summe erhalten.

Der Dienstwagen ist in vielen Unternehmen an Hierarchieebenen gekoppelt. Ein Mobilitätsbudget lässt sich dagegen nach objektiven Kriterien für alle Beschäftigten öffnen. Das ist nicht nur ein Fairnessargument, sondern seit den verschärften Anforderungen an die Entgelttransparenz auch ein Compliance-Thema, weil Benefits zum Entgelt zählen und in Entgeltanalysen einzubeziehen sind.

Die praktische Hürde liegt selten in der Steuer, sondern in der Abrechnung. Jeder Baustein bringt eine eigene Logik mit, und die Belege müssen je Verkehrsmittel korrekt zugeordnet werden. Ein Anbieter wie NAVIT bildet diese Zuordnung automatisiert ab, sodass Budgetnutzung, steuerliche Einordnung und Payroll-Report ohne manuelle Nachpflege je Standort zusammenlaufen.

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Stefan Wendering
Stefan ist Freelance Autor und Redakteur bei NAVIT.

Zuvor arbeitete er bereits für Start-ups und im Mobilitätskosmos. Er ist ein Experte für urbane und nachhaltige Mobilität, Mitarbeiter-Benefits und New Work. Neben Blog-Inhalten erstellt er auch Marketingmaterialien, Taglines & Content für Websites und Fallstudien.

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