Steuerfreier Sachbezug: Alle Infos für Arbeitgeber

Zuletzt aktualisiert am 29.04.2026

Sachbezug: Begriff und Definition

Sachbezüge sind Arbeitgeberleistungen an Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert ausgezahlt werden. In Abgrenzung zum Barlohn wird diese Form des Arbeitslohns deshalb auch als geldwerter Vorteil oder Sachlohn bezeichnet. Sie werden in der Regel als Mitarbeiterbenefit zusätzlich zum üblichen Gehalt gewährt und sind sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine beliebte Alternative zu einer Gehaltserhöhung, da Sachbezüge oftmals steuerfrei sind. Ein geldwerter Vorteil ist es dann, wenn der Arbeitnehmer normalerweise (mehr) Geld ausgeben müsste, um dieselbe Leistung zu erhalten.

Sachbezug im Einkommenssteuergesetz

Zum Sachbezug zählen im Sinne des Einkommensteuergesetzes alle Sachleistungen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeiter zusätzlich zum Gehalt gewähren können. Somit sind Sachbezüge Entgelte, die nicht als Barauszahlung, sondern in Form von nicht-monetären Zuwendungen Mitarbeitenden zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt werden.

Entgelte sind grundsätzliche alle Güter, die nach § 8 EStG in Geld oder Geldwert bestehen (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG). Der Wert eines Sachbezugs gehört demnach auch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn eines Arbeitnehmers, jedoch gibt es für Sachbezüge eine gesetzliche Steuerfreigrenze von 50 Euro im Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Sachbezüge Beispiele

Mögliche Sachleistungen sind beispielsweise beliebige Waren und Dienstleistungen, Gutscheine zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen und auch Guthabenkarten, die als Zahlungsmittel dienen. Weitere steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer können zweckgebundene Arbeitgeberzuschüsse sein, wie z.B. der Essenszuschuss, Kindergartenbeiträge oder ein Internetzuschuss. Klassische Beispiele im Bereich Mobilität sind ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen, das Deutschlandticket als Jobticket oder Tankgutscheine.

Beispiele für Sachbezüge sind:

  • Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung
  • Alternative Mobilitätsangebote, wie z.B. Dienstrad oder Jobticket
  • vergühnstigte oder kostenfreie Verpflegung und Unterkunft
  • Personalrabatte oder Deputatlohn
  • Waren und Dienstleistungen, die Beschäftigte auf Grund des Arbeitsverhältnisses vergünstigt oder verbilligt erhalten
  • zweckgebundene Zuschüsse in Geldwert, wie beispielsweise Fahrtkostenzuschüsse, Essenszuschüsse oder Internetzuschüsse
  • Gutscheine
  • Geschenke zu besonderen Anlässen
  • Private Nutzung von betrieblichem IT-Equipment
  • Vergühnstigte Aktienoptionen

Unterschied zwischen Sachbezug und geldwerter Vorteil

Die Steuerfreiheit macht den Unterschied zwischen einem geldwerten Vorteil und einem Sachbezug aus: ein geldwerter Vorteil muss grundsätzlich versteuert werden. Gehen gewährte Sachbezüge über die Freigrenze bzw. den Freibetrag von 50 Euro hinaus, werden sie als geldwerte Vorteile eingestuft und unterliegen einer Pauschalversteuerung.

Wann sind Sachbezüge steuerfrei?

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu 780 Euro im Jahr steuerfrei zukommen lassen – und zwar über den steuerfreien Sachbezug. Um beim Sachbezug sowohl die Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsabgaben zu sparen, müssen Arbeitgeber folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Freigrenze beachten: Bis zu 50 Euro im Monat (600 Euro im Jahr) können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern als steuerfreien Sachbezug gewähren. Zusätzlich haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern bis zu dreimal im Jahr einen Betrag von 60 Euro als steuerfreie Sachgeschenke auszugeben, wie z.B. Geburtstag oder Hochzeit. Diese Freigrenzen bieten unter dem Strich einen Spielraum für 780 Euro an steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen.
    Achtung: Sobald die gewährten Sachbezüge diese Freigrenzen übersteigen, müssen die gesamten Beträge versteuert werden.
  2. Keine Barauszahlung: Um steuerfrei zu bleiben und als Abgrenzung zum regulären Gehalt, dürfen Arbeitgeber Sachbezüge nicht in Form von Bargeld auszahlen.
  3. Sonderregelung für Gutscheine und Sachbezugskarten: Um Gutscheine oder Sachbezugskarten als steuerfreien Sachbezug geltend zu machen, dürfen mit diesen ausschließlichen Waren oder Dienstleistungen erworben werden. Hierfür müssen diese die Kriterien aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) oder b) des ZAG (Zahlungsdienstaufsichtsgesetz) erfüllen (Siehe unten "Gutscheine als 50 Euro Sachbezug).

Was gilt als steuerfreier Sachbezug?

Zu den steuerbegühnstigten Sachbezügen gehören unter anderem:

  • Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Deutschlandticket, zum Jobticket oder zur Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel
  • Die Übernahme von Kinderbetreuungskosten
  • Zuschüsse zur Mittagsverpflegung, beispielsweise Essensmarken.

Fällt ein Sachbezug nicht unter eine bestehende Vorschrift, kann er steuerfrei bleiben, sofern der Betrag 50 Euro monatlich nicht übersteigt und nicht anderweitig durch Bezüge ausgeschöpft ist. Das wird auch als 50-Euro-Freigrenze bezeichnet. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind vor allem in § 3 EStG zu finden.

Art des Sachbezugs Häufigkeit Steuerfreigrenze Anlass
50 Euro Sachbezug / Gutscheine Monatlich 50 Euro pro Monat Kein Anlass notwendig
Aufmerksamkeiten Theoretisch unbegrenzt; in der Praxis meist bis zu 3 pro Jahr Bis zu 60 Euro je Anlass Persönliche Anlässe, z.B. Geburtstag, Heirat oder Jubiläum

Was ist die 50-Euro-Freigrenze beim Sachbezug?

Bis zu dieser Freigrenze sind Sachbezüge steuerfrei, sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Das heißt, dass für Sachbezüge bis zu einem Wert von 50 Euro pro Monat weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Übersteigt der Wert der Sachbezüge diese 50-Euro-Grenze jedoch, wird der gesamte Sachbezug steuerpflichtig und in der Sozialversicherung beitragspflichtig. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zuflusses beim Mitarbeitenden.

Die 50-Euro-Freigrenze soll es Arbeitgebern erlauben, ihren Mitarbeitenden kleinere Sachbezüge steuerfrei zu gewähren. Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze wird im Einkommensteuergesetz unter § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG definiert.

Gutscheine als 50 Euro Sachbezug

Beispiele für Gutscheine und Geldkarten als 50-Euro-Sachbezug sind:

  • Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
  • Shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte
  • Tankgutscheine oder -karten
  • Ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein, wenn die Akzeptanzstelle (bspw. Tankstelle, Einzelhändler) aufgrund eines Akzeptanzvertrags (z.B. Rahmenvertrag) unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnet
  • Mobilitätsbudget-Karten
  • Gutscheine und Geldkarten für z.B.
    • Fitnessstudio-Mitgliedschaften
    • Streamingdienste
    • Beautybehandlungen (personenbezogen)

Gutscheine müssen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen

Gutscheine und Geldkarten gelten nur dann als steuerfreier Sachbezug, wenn sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

Die Kriterien des ZAG sind:

  1. Die Gutscheine/Karten müssen auf einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen beschränkt sein, z.B. einzelne Händler, Handelsketten, sog. Marketplaces.
  2. Die Gutscheinkarten müssen eine begrenzte Produktpalette haben, wie z.B. Gutscheine für nur eine Produktkategorie (z.B. Mode, Mobilität, Fitness, etc.).
  3. Die Gutscheinkarten müssen zu steuerlichen und sozialen Zwecken dienen, wie z.B. Essensgutscheine bzw. Gutscheine für Restaurants mit einem vertraglich angeschlossenen Akzeptanznetzwerk in Deutschland.

Gutscheine, die nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, werden als Barlohn behandelt. Auch Gutscheine von Anbietern wie Amazon, Zalando etc. erfüllen diese Kriterien nicht, da sie einen unbegrenzten Akzeptanzstellenkreis haben. Sie gelten daher als Geldleistung, nicht als Sachbezug. Zudem sind Supermärkte mit sehr breitem Sortiment problematisch, Tankgutscheine, Buchhandels- oder Fitnessgutscheine werden hingegen als Sachbezug steuerfrei anerkannt.

Arbeitgeber müssen besonders darauf achten, dass die eingesetzten Gutscheine die Voraussetzungen erfüllen, da sonst der Verlust der Steuerfreiheit droht. Wenn sich Arbeitgeber unsicher sind, ob eine bestimmte Gutscheinkarte die genannten Voraussetzungen erfüllt, haben sie die Möglichkeit, vorab bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Anrufungsauskunft einzuholen. Darin legt sich das Finanzamt dann verbindlich fest wie das geplante Gutscheinangebot lohnsteuerrechtlich behandelt wird.

Sachgeschenke bzw. Aufmerksamkeiten

Arbeitgeber können ihren Angestellten mit Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen eine Freude bereiten. Im Rahmen von Aufmerksamkeiten können Mitarbeiter Sachgeschenke bis zu 60 Euro pro Anlass steuerfrei erhalten.

Zu den besonderen persönlichen Ereignissen zählen z.B. Geburtstage, Hochzeiten, Jubiläen, Schulabschlüsse, Krankenbesuche etc.. Jährliche Feste wie Weihnachten gelten hingegen nicht als besonderer Anlass.

Der Gesetzgeber definiert Aufmerksamkeiten als „Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen“. Damit gehören sie nicht zum steuerbaren Lohn.

Aufmerksamkeiten sind unter anderem:

  • Sachgeschenke (z.B. Blumen, Genussmittel, Bücher) aus besonderem Anlass (z.B. Geburtstag, Geburt, Arbeitsjubiläum)
  • Getränke und Genussmittel, die Arbeitgeber im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
  • Mahlzeiten aufgrund eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z.B. nicht regelmäßig stattfindende Besprechungen oder Sitzungen), deren Wert 60 Euro nicht übersteigt.

Können Arbeitgeber den 50 Euro Sachbezug und Aufmerksamkeiten gleichzeitig anbieten?

Grundsätzlich können Arbeitgeber Aufmerksamkeiten und steuerfreie Sachbezüge gleichzeitig anwenden. Das heißt: Es ist möglich, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zum Geburtstag eine Aufmerksamkeit im Wert von 60 Euro zukommen lassen und die Mitarbeiter parallel monatlich eine Gutscheinkarte für bestimmte Waren im Wert von 50 Euro erhalten.

Was Arbeitgeber beim Sachbezug wissen müssen

Diese 6 wichtigen Punkte sollten Arbeitgeber beachten, um Sachzuwendungen richtig einzusetzen.

  • 1

    Zusätzlichkeit: Seit 1.1.2020 müssen Arbeitgeber den steuerfreien Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren.

  • 2

    Steuerfreigrenze: Die Freigrenze von 50 Euro im Monat (seit 2022, vorher 44 Euro) sollten Arbeitgeber nicht überschreiten, da sie sonst den gesamten Betrag pauschal versteuern müssen.

  • 3

    Zuflussprinzip: Arbeitgeber können Beträge nicht anhäufen und einmalig im Jahr an Mitarbeiter ausgeben. Mitarbeiter haben jedoch die Möglichkeit die monatlichen Beträge auf Gutscheinkarten anzusparen.

  • 4

    Zweckgebundenheit: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die ausgegebenen Gutscheinkarten ausschließlich zum Bezug von vorab festgelegten Waren oder Dienstleistungen berechtigen.

  • 5

    Keine Kostenerstattung: Eine nachträgliche Kostenerstattung von eingereichten Belegen ist nicht zulässig.

  • 6

    Dokumentationspflicht: Arbeitgeber müssen steuerfreie Sachbezüge immer auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung ausweisen.

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Vorteile von Sachbezügen für Mitarbeitende und Unternehmen

Sachbezüge haben sowohl für Arbeitgeber als auch für Mitarbeitende verschiedene Vorteile.

Blogartikel
Vorteile von Sachbezügen für Arbeitgeber Vorteile von Sachbezügen für Mitarbeitende
✔️ Auf Sachbezüge fallen bis zu einem Wert von 50 Euro keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. ✔️ Bis zur 50-Euro-Freigrenze sind Sachbezüge komplett steuerfrei und sozialversicherungsfrei.
✔️ Sachbezüge sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig. ✔️ Sachbezüge können eine attraktive Alternative zu einer Gehaltserhöhung mit höheren Abgaben sein.
✔️ Arbeitgeber können Sachbezüge als Mittel zur Mitarbeitermotivation und -bindung einsetzen – bei deutlich geringeren Lohnnebenkosten im Vergleich zur klassischen Gehaltserhöhung. ✔️ Sachbezüge werden meist als Geste der Wertschätzung vom Arbeitgeber wahrgenommen.
✔️ Sachbezüge können bei der Rekrutierung neuer Fachkräfte ein Vorteil im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeitende sein.

Abrechnung des Sachbezugs

Der Sachbezug auf der Lohnabrechnung

Das nachfolgende Abrechnungsschema bildet den Sachbezug in der Lohnabrechnung vereinfacht ab. Der Sachbezug entspricht in der Abrechnung einem bestimmten Geldbetrag.

Bruttolohn/ Bruttogehalt
+ Sachbezug (geldwerter Vorteil)
= Gesamtbrutto
- Lohnsteuer
- Kirchensteuer (nur bei entsprechendem Merkmal auf der Lohnsteuerkarte)
- Solidaritätszuschlag
- Arbeitnehmer-Anteil zur Sozialversicherung
= Nettolohn/ Nettogehalt
- Sachbezug (geldwerter Vorteil)
= Auszahlungsbetrag

Der Sachbezug muss vom Nettogehalt abgezogen werden, da er nur der Besteuerung und Beitragsberechnung unterliegt. Würde der Abzug nicht vorgenommen, hätte der Arbeitnehmer sowohl den Sachbezug (z. B. die kostenlose private Nutzung seines Dienstwagens) als auch den Geldbetrag. Der geldwerte Vorteil erhöht also nur das Steuer- und Sozialversicherungs-Brutto.

Dokumentationspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss sämtliche Sachleistungen im Lohnkonto des Mitarbeitenden dokumentieren. Auch Kopien, z. B. von Gutscheinen, fallen darunter. Dies ist auch der Fall, wenn der Sachbezug unter dem Freibetrag von 50 Euro bleibt. Unternehmen haben aber die Möglichkeit, beim örtlichen Finanzamt einen Antrag zur Erleichterung zu stellen. Ist dauerhaft gewährleistet, dass die Sachzuwendungen den Freibetrag monatlich nicht überschreiten, müssen Arbeitgeber diese Sachbezüge nicht im Lohnkonto dokumentieren.

Mitarbeitende können Gutscheine oder Guthaben ansammeln

Der steuerliche Lohnzufluss bei Gutscheinen erfolgt erst, wenn Mitarbeitende tatsächlich auf das Guthaben zugreifen können. Bei elektronischen Gutscheinen lässt sich dieser Zeitpunkt präzise steuern, da die Aktivierung – und somit der steuerliche Zufluss – genau festgelegt werden kann.

Mitarbeitende haben so grundsätzlich die Freiheit zu entscheiden, wann und für welche Leistungen sie ihr Guthaben einsetzen möchten. Da Gutscheine in der Regel bis zu drei Jahre gültig sind, können sie das Guthaben ansparen, um später größere Anschaffungen zu tätigen. Es gibt keine festen Einlösezeiträume, sodass das Guthaben über ein Jahr hinaus gesammelt und flexibel genutzt werden kann.

Beispielrechnung Sachbezug vs. Gehaltserhöhung

Mobilitätsbudget Vergleich

Mobilitätsbudget als steuerfreier Sachbezug

vs. individuell versteuertem Barzuschuss

✔️ Erhöhung für Mitarbeiter: 50 € Netto
Bruttogehalt (vorher)Klassische GehaltserhöhungErhöhung mit Mobilitätsbudget
Bruttogehalt4.000,00 €4.097,90 €4.000,00 €
Arbeitgeberkosten4.822,71 €4.935,92 €4.872,71 €
Mobilitätsbudget0,00 €0,00 €50,00 €
Nettogehalt Arbeitnehmer2.604,80 €2.654,80 €2.654,80 €
Jährliche Ersparnis für Arbeitgeber: 758,52 €
Annahmen: Bruttogehalt: 4.000 €, Steuerklasse 1, keine Kinder, keine Kirchensteuer, Bayern, Jahr 2026
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. NAVIT übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben.

Durch die gesetzliche Sachbezugsfreigrenze (§ 8 EStG) ergibt sich gegenüber einer Brutto-Gehaltserhöhung eine jährliche Einsparung von bis zu ca. 758 €.

Jährliche Kosten Gehaltserhöhung vs. Bereitstellung 50 Euro Sachbezug über Anbieter

Gehaltserhöhung

287 € Steuern
468 € Sozialabgaben
600 € Netto-Gehaltsplus

Gesamtkosten: 1355 €

50 € Sachbezug

71 € Kosten Anbieter
600 € Sachbezug

Gesamtkosten: 671 €

Ersparnis: 684 €

Hinweis: NAVIT übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Informationen. Der Kostenvorteil basiert auf gesetzlichen Steuerbefreiungen. Anbieterbetrag stellt lediglich die Verwaltungskosten der Lösung dar. Annahmen: Bruttogehalt: 4.000 €, Steuerklasse 1, keine Kinder, keine Kirchensteuer, Bayern, Jahr 2026. Die Betrachtung stellt keine steuerliche Beratung dar und ersetzt keinesfalls die individuelle Beratung durch einen Steuerberater.

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Neue Sachbezugswerte 2026: Das müssen Arbeitgeber wissen

Was sind Sachbezugswerte?

Sachbezugswerte sind gesetzlich in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgesetzt und sollen die Bewertung von Sachbezügen im Bezug auf Steuer- und Sozialabgaben erleichtern. Relevant sind hier vor allem die Sachbezüge Verpflegung und Unterkunft oder steuerfreie Lohnzuschläge. Die entsprechende Verordnung wird jedes Jahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Für Arbeitgeber sind die aktuellen Sachbezugswerte 2026 von Bedeutung.

Häufige Sachbezugswerte sind:

  • Unterkunft: Kostenloser oder vergúnstigter Wohnraum
  • Verpflegung: Kostenlose oder vergúnstigte Mahlzeiten, z.B. in der unternehmenseigenen Kantine
  • Fahrtkostenzuschuss: Jobtickets für den ÖPNV oder Kilometerpauschale beim Auto
  • Private Zusatzversicherungen: Krankenzusatzversicherung, Zahnzusatzversicherung, Krankengeld

Wie hoch die Sachbezugswerte sind, wird von der Bundesregierung für jedes Kalenderjahr im Voraus festgelegt. Damit möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass für Arbeitnehmende, die anstelle eines Barlohns Sachbezüge erhalten, ein einkommensgemäßer Sozialversicherungsbeitrag entrichtet wird.

Das liegt auch im Interesse der Beschäftigten, denn nur so haben sie entsprechenden Anspruch auf volle Leistungen aus der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie eine Arbeitsförderung. Ohne eine Festlegung der Sachbezugswerte würde nur das gezahlte Gehalt gezählt werden, nicht aber die zusätzlich erhaltenen Sachbezüge.

Was ändert sich bei den Sachbezugswerten für 2026?

Die Werte für Unterkunft und Verpflegung wurden für 2026, basierend auf der Verbraucherpreisentwicklung in der Zeit von Juli 2024 bis Juni 2025, wie folgt angepasst:

  • Der Sachbezug für eine Unterkunft steigt von 282 Euro auf 285 Euro monatlich. Der Sachbezug für freie Verpflegung wird von 333 Euro auf 345 Euro im Monat erhöht.
  • Der maximal mögliche Essenszuschuss erhöht sich auf 7,67 Euro pro Tag. Dieser Wert beinhaltet einen amtlichen Sachbezugswert (4,57 Euro für Mittagessen, 2,37 Euro für Frühstück) und einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss, die sogenannte Kulanzpauschale (3,10 Euro).
  • Um Essenszuschüsse von 7,67 Euro pro Tag zu gewähren, müssen Arbeitgeber ihr bisheriges Monatsbudget von 112,50 Euro auf 115,05 Euro erhöhen.

Wann gelten die Sachbezugswerte für 2026?

Die Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2026 und sind somit ab dem 1. Abrechnungsmonat in 2026 anwendbar. Arbeitgeber sollten die Werte berücksichtigen, um nachträgliche Korrekturen in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu vermeiden. Zudem beeinflussen Sachbezugswerte auch die Lohnnebenkosten. Damit gehen – je nach vertraglicher Ausgestaltung – Anpassungen von Budget und Arbeitsvertrag einher. Möchten Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden zum Beispiel den Tagessatz für Essenszuschüsse in Höhe von 7,67 Euro für alle 15 Arbeitstage gewähren, müssen sie das bisherige Monatsbudget von 112,50 Euro auf 115,05 Euro erhöhen.

Sachbezugskarte

Viele Arbeitgeber möchten ihren Beschäftigten Mitarbeiterbenefits über Sachbezüge gewähren, ihnen dies im Sinne der Mitarbeiterzufriedenheit aber so bequem wie möglich machen. Dazu eignen sich sogenannte Sachbezugskarten oder Prepaid-Kreditkarten. Mit diesen Karten können die Mitarbeitenden über eine Benefits-Plattform auf verschiedene Angebote zugreifen. Im Gegensatz zum “herкömmlichen” geldwerten Vorteil können es Unternehmen hier auch zulassen, dass Mitarbeitende Guthaben ansparen können, um beispielsweise größere Wünsche zu erfüllen.

Viele Anbieter von Sachbezugskarten ermöglichen es Unternehmen meist, Benefitsangebote in verschiedenen Modulen zu buchen, beispielsweise passend für den Sachbezugswert von 50 Euro oder für Sachgeschenke zu besonderen Anlässen für 60 Euro.

Fazit: Steuerfreier Sachbezug optimal nutzen

Der steuerfreie Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleibt 2026 eines der effizientesten Instrumente, um Mitarbeitenden steuerfreie Benefits zu bieten. Mit bis zu 50 Euro monatlich – 600 Euro im Jahr – sparen Arbeitgeber gegenüber einer vergleichbaren Gehaltserhöhung rund 758 Euro je Mitarbeitenden und Jahr an Steuer- und Sozialabgaben.

Drei Voraussetzungen müssen stets erfüllt sein: Der Sachbezug muss zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gewährt werden (Zusätzlichkeitsprinzip, § 8 Abs. 4 EStG); eine Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen. Gutscheine und Geldkarten müssen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen – Karten mit breitem Akzeptanzkreis wie Amazon oder Zalando scheiden aus. Und die Freigrenze von 50 Euro darf im jeweiligen Monat nicht überschritten werden – sonst wird der gesamte Betrag steuer- und abgabenpflichtig.

Der Sachbezug lässt sich ideal mit anderen steuerfreien Benefits kombinieren: Das Deutschlandticket als Jobticket, ein Dienstrad oder ein Essenszuschuss unterliegen eigenen steuerlichen Regelungen und können parallel zur 50-Euro-Freigrenze genutzt werden – für ein umfassendes Benefitspaket ohne Kompromisse bei der Compliance.

NAVIT automatisiert die regelkonforme Verwaltung des steuerfreien Sachbezugs: von der ZAG-konformen Sachbezugskarte über die monatliche Lohnabrechnung bis zur Dokumentationspflicht. HR-Verantwortliche berichten von bis zu 90 % weniger Verwaltungsaufwand im Vergleich zu manuellen Lösungen.

Häufig gestellte Fragen zum steuerfreien Sachbezug

Der steuerfreie Sachbezug ist eine Arbeitgeberleistung in Form von nicht-monetären Zuwendungen, die bis zu 50 Euro im Monat steuerfrei sind. Er ist in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG geregelt und umfasst Gutscheine, Geldkarten oder andere Sachlohnformen, die Mitarbeitende zusätzlich zum Gehalt erhalten. Im Unterschied zum Barlohn unterliegt der Sachbezug bis zur Freigrenze weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsabgaben – für Arbeitgeber bedeutet das eine Ersparnis von rund 758 Euro je Mitarbeitenden und Jahr gegenüber einer vergleichbaren Gehaltserhöhung.

Die Sachbezug-Freigrenze beträgt 2026 unverändert 50 Euro pro Monat (600 Euro im Jahr), plus bis zu 60 Euro je persönlichem Anlass. Das ergibt einen steuerfreien Gesamtspielraum von bis zu 780 Euro im Jahr. Wichtig: Wird die 50-Euro-Grenze in einem Monat auch nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Betrag dieses Monats steuer- und sozialversicherungspflichtig. Nicht genutzte Beträge können nicht in den Folgemonat übertragen werden.

Zulässig sind nur Gutscheine und Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Das bedeutet: Die Karte muss auf einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen beschränkt sein (z. B. eine Branche oder eine Handelskette) oder für eine begrenzte Produktpalette gelten. Nicht zulässig sind Karten mit breitem Akzeptanzkreis wie Amazon, Zalando oder VISA-Prepaid-Karten, da sie als Geldleistung eingestuft werden. Zulässig sind hingegen Tankgutscheine, Mobilitätskarten, Fitnessgutscheine oder Gutscheine einzelner Händler.

Ja – der steuerfreie Sachbezug (50 Euro/Monat) lässt sich mit vielen anderen steuerfreien Benefits kombinieren, da diese unter eigene gesetzliche Regelungen fallen. Zum Beispiel: Das Deutschlandticket als Jobticket ist nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei und wird nicht auf die 50-Euro-Freigrenze angerechnet. Gleiches gilt für einen Essenszuschuss, einen Internetzuschuss oder die Dienstradüberlassung. Das maximale steuerfreie Benefitspaket kann so weit über 100 Euro monatlich je Mitarbeitenden betragen.

Das Zusätzlichkeitsprinzip (§ 8 Abs. 4 EStG) schreibt seit dem 1. Januar 2020 vor, dass Sachbezüge ausschließlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden dürfen. Eine Gehaltsumwandlung – also die Umwandlung eines Teils des vereinbarten Gehalts in einen steuerfreien Sachbezug – ist damit ausdrücklich ausgeschlossen. Verstöße führen dazu, dass der gesamte Sachbezug steuerpflichtig wird. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass der Sachbezug vertraglich eindeutig als Zusatzleistung ausgewiesen ist.

Der Sachbezug wird in der Lohnabrechnung als geldwerter Vorteil ausgewiesen und erhöht das Steuer- und Sozialversicherungsbrutto, nicht aber den Auszahlungsbetrag. Das Schema: Bruttogehalt + Sachbezug = Gesamtbrutto → davon werden Steuern und Sozialabgaben berechnet → Nettolohn abzüglich Sachbezug = tatsächlicher Auszahlungsbetrag. Alle gewährten Sachleistungen müssen im Lohnkonto dokumentiert werden, auch wenn sie unter der 50-Euro-Freigrenze liegen – außer das zuständige Finanzamt hat eine Erleichterung genehmigt.

Jetzt den steuerfreien Sachbezug rechtskonform einsetzen

Drei Schritte, mit denen HR-Verantwortliche den Sachbezug sofort korrekt und effizient nutzen:

  • 1

    Freigrenze prüfen: Stellen Sie sicher, dass die 50-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) pro Monat eingehalten wird. Bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuer- und abgabenpflichtig. Kombinieren Sie den Sachbezug mit einem Jobticket oder Essenszuschuss für maximalen steuerfreien Spielraum.

  • 2

    ZAG-konformes Instrument auswählen: Nur Gutscheine und Sachbezugskarten, die § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, sind steuerfrei. Karten mit breitem Akzeptanzkreis (z. B. Amazon, Zalando) scheiden aus. NAVIT stellt ZAG-konforme Sachbezugskarten bereit und übernimmt die laufende Compliance-Prüfung.

  • 3

    Mit NAVIT automatisieren: NAVIT übernimmt die monatliche Bereitstellung, Lohnabrechnung und Dokumentation des steuerfreien Sachbezugs – ohne manuellen Aufwand für Ihre HR-Abteilung. Kunden berichten von bis zu 90 % weniger Verwaltungsaufwand im Vergleich zu manuellen Lösungen.

Weitere Informationen zum Sachbezug sind hier zu finden:

Haftungsausschluss:

‍NAVIT übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen. Wir machen darauf aufmerksam, dass die Inhalte auf unserer Webseite lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Steuer- oder Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Die Inhalte können und sollen eine individuelle und verbindliche Steuer- und Rechtsberatung, die auf individuelle Anforderungen eingeht, nicht ersetzen. Alle angebotenen Informationen sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

NEU! Split-Pay: NAVIT bietet Lösungen für alle Deutschlandjobticket-Modelle

Nahtlose Split-Zahlungen ermöglichen es den Unternehmen, das Ticket weiterhin steuerfrei über den 50€ Sachbezug und den ÖPNV-Zuschuss anzubieten.

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Stefan Wendering
Stefan ist Freelance Autor und Redakteur bei NAVIT. Zuvor arbeitete er bereits für Start-ups und im Mobilitätskosmos. Er ist ein Experte für urbane und nachhaltige Mobilität, Mitarbeiter-Benefits und New Work. Neben Blog-Inhalten erstellt er auch Marketingmaterialien, Taglines & Content für Websites und Fallstudien.

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