Jobticket, Dienstrad und Dienstwagen im Überblick – Welche Zuschüsse gibt es steuerfrei gleichzeitig vom Arbeitgeber?

Zuletzt aktualisiert am 28.04.2026

Arbeitgeber möchten moderne Mitarbeiterbenefits bieten, um Mitarbeitende zu binden und im Recruiting zu überzeugen. Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten wünschen sich Arbeitnehmende eine bessere finanzielle Unterstützung bei der täglichen Mobilität. Dabei haben Unternehmen mehr Gestaltungsspielraum als vielen HR-Verantwortlichen bewusst ist. Neben dem klassischen Dienstwagen stehen vor allem das Dienstrad-Leasing, das Jobticket und ein steuerfreier Fahrtkostenzuschuss zur Wahl. Mitarbeitende wünschen sich hier zunehmend Flexibilität. Ein einziges Verkehrsmittel deckt selten alle Mobilitätsbedürfnisse ab. Die entscheidende Frage: Welche dieser Leistungen können Arbeitgeber gleichzeitig anbieten und unter welchen steuerlichen Bedingungen?

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Jobtickets als steuerfreier Arbeitgeberzuschuss

Jobtickets können seit 2019 steuerfrei an Mitarbeitende übergeben werden (§3 Nr. 15 EStG) und so die betriebliche Mobilität klimafreundlicher machen. Arbeitnehmende müssen seitdem keinen geldwerten Vorteil mehr zahlen. Das bedeutet auch, dass Arbeitgeber zudem weitere finanzielle Zuschüsse unter der 50-Euro-Freigrenze an Mitarbeitende ausgeben können.

Dabei sind diese Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu den von Mitarbeitenden erworbenen Tickets genauso steuerfrei wie komplett kostenfrei überlassene oder verbilligte ÖPNV-Fahrkarten für den Weg zur Arbeit. Da es sich dabei in der Regel um Monats- oder Jahreskarten handelt, können Mitarbeitende diese auch für private Zwecke nutzen.

Damit der Fahrtkostenzuschuss steuerfrei wirkt, muss der Zuschuss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und nicht in Form einer Gehaltsumwandlung. Ein Nachteil des Fahrtkostenzuschusses: Arbeitnehmende müssen das Jobticket bei den Werbungskosten berücksichtigen – damit verringern die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers die Entfernungspauschale. Alternativ können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden ein Jobticket überlassen und dafür pauschal 25% Lohnsteuer abführen. In diesem Fall können die Mitarbeitenden die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen.

Deutschlandticket als Jobticket 2026: 63 Euro im Monat steuerfrei

Seit Mai 2023 können Arbeitgeber auch das Deutschlandticket als Jobticket steuerfrei bezuschussen oder sogar komplett übernehmen. Für das steuerfreie Deutschlandticket als Jobticket haben Unternehmen zwei Optionen:

  • Abrechnung über den 50-Euro-Sachbezug: Der Arbeitgeber erwirbt das Deutschlandticket und gibt es als Sachzuwendung an seine Mitarbeitenden weiter, sofern der Sachbezug noch nicht für andere Mitarbeiterbenefits verwendet wird.
  • Als Gehaltszusatz über Erstattung mit dem Lohn: Mitarbeitende erwerben das Deutschlandticket selbst und erhalten vom Arbeitgeber eine Erstattung der Ticketkosten als zusätzliches Gehalt über die Lohnabrechnung.

Die zweite Option gilt zusätzlich zu bereits gewährten Sachbezügen. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Sachbezug in Form eines Mobilitätsbudgets mit dem Deutschlandticket-Jobticket kombiniert und damit gleichzeitig ausgegeben werden kann, sodass insgesamt 113 Euro im Monat steuerfrei angeboten werden können – 63 Euro Deutschlandticket gemäß §3 Nr. 15 EStG plus bis zu 50 Euro Sachbezug gemäß §8 Abs. 2 S. 11 EStG.

Diensträder: Gehaltsumwandlung vs. steuerfreies Gehaltsextra

Dienstrad per Gehaltsumwandlung

Dienstfahrräder werden in der Regel in Form einer Gehaltsumwandlung vom Arbeitgeber überlassen. Das heißt, Mitarbeitende verzichten auf einen Teil ihres Bruttogehalts und bekommen dafür das Dienstrad gestellt. So wird ein Teil des Gehalts in eine Sachzuwendung umgewandelt. Zunächst reduziert die Leasingrate das Bruttogehalt, womit sich die Steuerlast verringert. Dann wird ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrrads wieder zum Gehalt addiert. Der geldwerte Vorteil entfällt bei der Gehaltsumwandlung.

Dienstrad als Gehaltsextra

Die zweite Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren Mitarbeitenden ein Jobrad oder E-Bike zur uneingeschränkten beruflichen und privaten Nutzung anzubieten, ist die Überlassung eines Fahrrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, beispielsweise anstelle einer Gehaltserhöhung. Bleibt das Gehalt gleich und wird das Dienstrad zusätzlich überlassen, ist das Dienstrad steuerfrei gemäß §3 Nr. 37 EStG – es fallen für die Beschäftigten weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben an. Arbeitgeber können zudem die gesamten Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.

Auf die Entfernungspauschale hat die Nutzung eines Dienstrads keinen Einfluss. Auch mit Dienstrad können Mitarbeitende für das Pendeln per Rad für jeden Arbeitstag 30 Cent pro Entfernungskilometer und ab dem 21. Kilometer 38 Cent in der Steuererklärung ansetzen. Demnach ist es auch möglich, ein Dienstrad und einen Firmenwagen gleichzeitig zu nutzen.

Dienstwagen: 1-%-Regelung und E-Auto-Sonderregel

Ein Auto, das Arbeitgeber ihren Beschäftigten ausnahmslos für dienstliche Zwecke überlassen, bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei. Erlauben Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden hingegen, das Auto auch privat zu nutzen, ändert sich die Versteuerung. Mitarbeitende sind dann verpflichtet, die private Nutzung als geldwerten Vorteil entweder mit 1% des Bruttolistenpreises zu versteuern (§6 Abs. 1 Nr. 4 EStG – 1-%-Regelung) oder den geldwerten Vorteil mit einem Fahrtenbuch zu ermitteln. Nutzen die Mitarbeitenden das Fahrzeug auch für den Arbeitsweg, fallen je Entfernungskilometer noch mal 0,03% des Bruttolistenpreises an.

Für reine Elektroautos gilt die 0,25-%-Regelung (§6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG): Bei einem Bruttolistenpreis bis 60.000 Euro versteuern Beschäftigte nur ein Viertel – also 0,25% – des Listenpreises als geldwerten Vorteil pro Monat. Bei Fahrzeugen über 60.000 Euro Bruttolistenpreis gilt die 0,5-%-Regelung.

Geleaste Fahrzeuge als Firmenwagen

Grundsätzlich gelten für geleaste Fahrzeuge dieselben steuerlichen Regelungen wie bei einem Dienstwagen, der vom Unternehmen gekauft wurde. Zur Anwendung der 1-Prozent-Regelung, insbesondere auch der 0,03-Prozent-Regelung, ist der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung des geleasten Fahrzeugs zu ermitteln. Bei der Fahrtenbuchmethode treten die monatlichen Leasingraten an die Stelle der Abschreibung.

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Welche Arbeitgeberzuschüsse für Mobilität können Unternehmen gleichzeitig anbieten?

Diese modernen Mobilitätsbenefits können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden gleichzeitig anbieten:

Deutschlandticket und Mobilitätsbudget

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden ein Deutschlandticket als Jobticket und ein Mobilitätsbudget gleichzeitig steuerfrei anbieten (gemäß §3 Nr. 15 EStG und §8 Abs. 2 S. 11 EStG). Dabei kombinieren Unternehmen den steuerfreien 50-Euro-Sachbezug für ein Mobilitätsbudget mit der Möglichkeit, das Deutschlandticket (63 Euro im Monat) als steuerfreien ÖPNV-Zuschuss zusätzlich zum Gehalt anzubieten.

Dienstrad und Mobilitätsbudget

Alternativ zum reinen Dienstfahrrad können Arbeitgeber auch ein Mobilitätsbudget anbieten. Beide Benefits sind gleichzeitig möglich: Das Dienstrad als steuerfreies Gehaltsextra (§3 Nr. 37 EStG) und das Mobilitätsbudget als Sachbezug (bis zu 50 Euro im Monat nach §8 Abs. 2 S. 11 EStG) lassen sich ohne gegenseitige Anrechnung kombinieren. Mitarbeitende erhalten damit eine flexible Wahlfreiheit für einen individuellen Mobilitätsmix aus Dienstfahrrad, Jobticket, Carsharing und Ride-Hailing.

Deutschlandticket und Dienstrad

Mit dem Dienstfahrrad zum Bahnhof, um den Zug ins Büro zu nehmen – das ist für Mitarbeitende problemlos möglich. Arbeitgeber können ihre Beschäftigten dabei unterstützen, indem sie das Deutschlandticket als Jobticket (§3 Nr. 15 EStG, 63 Euro im Monat) als Gehaltsextra übergeben und gleichzeitig ein Dienstrad-Leasing anbieten. Das Dienstrad per Gehaltsumwandlung ist steuerlich unabhängig vom Jobticket zu behandeln; bei Überlassung als Gehaltsextra greift §3 Nr. 37 EStG. Beide Benefits beeinflussen die Entfernungspauschale der Mitarbeitenden nicht.

Dienstrad und Dienstwagen

Sowohl Dienstwagen als auch Dienstrad können Arbeitgeber gleichzeitig an Mitarbeitende überlassen. Für den Dienstwagen gilt bei privater Nutzung die 1-%-Regelung (§6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder die Fahrtenbuchmethode; für E-Dienstwagen bis 60.000 Euro Listenpreis die günstigere 0,25-%-Regelung. Das Dienstrad wird davon steuerlich völlig unabhängig behandelt: Bei Überlassung als Gehaltsextra entsteht kein geldwerter Vorteil (§3 Nr. 37 EStG). Demnach ist es möglich, ein Dienstrad und einen Firmenwagen gleichzeitig zu nutzen ohne dass sich die steuerlichen Regelungen gegenseitig beeinflussen.

Fazit: Bis zu 113 Euro im Monat steuerfrei – wenn die Kombination stimmt

Arbeitgeber, die Mobilität strategisch einsetzen, können mehrere steuerfreie Zuschüsse gleichzeitig anbieten ohne dass diese sich gegenseitig ausschließen. Deutschlandticket (§3 Nr. 15 EStG), Mobilitätsbudget (§8 Abs. 2 S. 11 EStG) und Dienstrad (§3 Nr. 37 EStG) ergänzen sich zu bis zu 113 Euro monatlich steuerfrei. Das einzige unbedingte Kriterium: das Zusätzlichkeitsprinzip nach §8 Abs. 4 EStG – alle Zuschüsse müssen on top zum vereinbarten Bruttogehalt gewährt werden. Wer die Kombinationsmöglichkeiten nutzt und über eine zentrale Mobilitätsplattform verwaltet, reduziert HR-Aufwand erheblich und bietet Mitarbeitenden gleichzeitig maximale Flexibilität.

FAQ: Arbeitgeberzuschuss Mobilität – Häufig gestellte Fragen

Kann ein Arbeitgeber Jobticket und Dienstrad gleichzeitig steuerfrei anbieten?

Ja, Jobticket und Dienstrad können gleichzeitig steuerfrei angeboten werden. Das Jobticket (§3 Nr. 15 EStG) und das Dienstrad als Gehaltsextra (§3 Nr. 37 EStG) sind steuerlich vollständig unabhängige Benefits. Entscheidend ist jeweils das Zusätzlichkeitsprinzip (§8 Abs. 4 EStG): Beide Zuschüsse müssen on top zum vereinbarten Bruttogehalt gewährt werden – nicht als Gehaltsumwandlung – damit die Steuerfreiheit greift.

Wie hoch sind steuerfreie Mobilitätszuschüsse insgesamt?

Arbeitgeber können bis zu 113 Euro im Monat steuerfrei an Mobilitätszuschüssen kombinieren. Das setzt sich zusammen aus: 63 Euro im Monat Deutschlandticket als Jobticket (§3 Nr. 15 EStG, Stand 2026) plus bis zu 50 Euro im Monat Sachbezug für ein Mobilitätsbudget (§8 Abs. 2 S. 11 EStG). Das Dienstrad als steuerfreies Gehaltsextra (§3 Nr. 37 EStG) kommt on top und wird auf diese Freigrenzen nicht angerechnet.

Was bedeutet das Zusätzlichkeitsprinzip bei steuerfreien Benefits?

Das Zusätzlichkeitsprinzip (§8 Abs. 4 EStG) besagt, dass steuerfreie Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen. Eine nachträgliche Umwandlung von bereits vereinbartem Bruttogehalt in steuerfreie Sachbezüge erfüllt diese Bedingung nicht. In der Praxis bedeutet das: Der steuerfreie Zuschuss muss eine echte Gehaltserhöhung oder ein neues Benefit on top sein – kein Tausch gegen bestehendes Gehalt.

Kann der Arbeitgeber Dienstrad und Dienstwagen gleichzeitig stellen?

Ja, Dienstrad und Dienstwagen können gleichzeitig überlassen werden. Steuerlich werden beide Benefits unabhängig voneinander behandelt: Für den Dienstwagen gilt die 1-%-Regelung (§6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder das Fahrtenbuch; beim E-Dienstwagen bis 60.000 Euro die 0,25-%-Regelung. Das Dienstrad als Gehaltsextra bleibt gemäß §3 Nr. 37 EStG vollständig steuerfrei. Die Nutzung des Dienstrads hat keinen Einfluss auf die Entfernungspauschale.

Was hat sich beim Deutschlandticket als Jobticket 2026 geändert?

Seit Januar 2026 kostet das Deutschlandticket 63 Euro im Monat (zuvor 49 Euro, dann 58 Euro). Für Arbeitgeber ändert sich an der steuerlichen Behandlung grundsätzlich nichts: Das Deutschlandticket bleibt als Jobticket nach §3 Nr. 15 EStG steuerfrei, sofern es zusätzlich zum Gehalt gewährt wird. Der Arbeitgeberzuschuss kann die vollen 63 Euro umfassen oder sich auf einen Teilbetrag beschränken. Detaillierte Informationen zur Implementierung finden Sie im NAVIT Deutschlandticket-Leitfaden.

Wie wird das Jobticket über die Lohnabrechnung abgerechnet?

Arbeitgeber haben beim Jobticket zwei Abrechnungswege. Erstens: Der Arbeitgeber erwirbt das Deutschlandticket direkt und übergibt es als Sachzuwendung innerhalb der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze. Zweitens: Mitarbeitende kaufen das Ticket selbst, der Arbeitgeber erstattet die Kosten als zusätzliches Gehalt über die Lohnabrechnung (steuerfrei nach §3 Nr. 15 EStG). Option zwei lässt sich zusätzlich zu anderen Sachbezügen gewähren, da es sich um einen ÖPNV-Zuschuss handelt und nicht auf die 50-Euro-Freigrenze angerechnet wird.

Steuerfreie Mobilitätszuschüsse optimal kombinieren

In drei Schritten zur steuerkonformen Benefit-Kombination für Ihre Mitarbeitenden.

  • 1

    Kombination festlegen: Prüfen Sie, welche Zuschüsse für Ihr Unternehmen sinnvoll kombinierbar sind – Deutschlandticket (§3 Nr. 15 EStG), Mobilitätsbudget (§8 Abs. 2 S. 11 EStG) und Dienstrad (§3 Nr. 37 EStG) schließen sich gegenseitig nicht aus.

  • 2

    Zusätzlichkeitsprinzip sicherstellen: Alle steuerfreien Zuschüsse müssen zusätzlich zum vereinbarten Bruttogehalt gewährt werden (§8 Abs. 4 EStG). Sprechen Sie dies vorab mit Ihrer Lohnbuchhaltung ab.

  • 3

    Abrechnung automatisieren: Ein Anbieter wie NAVIT bündelt alle Mobilitätsbenefits in einer Plattform – Abrechnung, DATEV-Export und steuerliche Behandlung laufen automatisch, ohne manuellen HR-Aufwand.

Mehr zu steuerfreien Kombinationsmöglichkeiten im NAVIT Leitfaden für Mobilitätsbenefits.

Haftungsausschluss:

‍NAVIT übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen. Wir machen darauf aufmerksam, dass die Inhalte auf unserer Webseite lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Steuer- oder Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Die Inhalte können und sollen eine individuelle und verbindliche Steuer- und Rechtsberatung, die auf individuelle Anforderungen eingeht, nicht ersetzen. Alle angebotenen Informationen sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

NEU! Split-Pay: NAVIT bietet Lösungen für alle Deutschlandjobticket-Modelle

Nahtlose Split-Zahlungen ermöglichen es den Unternehmen, das Ticket weiterhin steuerfrei über den 50€ Sachbezug und den ÖPNV-Zuschuss anzubieten.

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Stefan Wendering
Stefan ist Freelance Autor und Redakteur bei NAVIT. Zuvor arbeitete er bereits für Start-ups und im Mobilitätskosmos. Er ist ein Experte für urbane und nachhaltige Mobilität, Mitarbeiter-Benefits und New Work. Neben Blog-Inhalten erstellt er auch Marketingmaterialien, Taglines & Content für Websites und Fallstudien.

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