BMF-Schreiben: Neue Regelungen für die Abrechnung von Heimladekosten für E-Dienstwagen ab 2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11. November 2025 ein wegweisendes Schreiben veröffentlicht, das die Abrechnung von Heimladekosten für Hybrid- und Elektro-Dienstwagen grundlegend vereinfacht und viele offene Fragen klärt. Für Unternehmen mit elektrifizierten Fuhrparks bringt dies erhebliche Verbesserungen und Rechtssicherheit.

Was sich ab 2026 ändert – Die wichtigsten Änderungen im Kurzüberblick

  • Aus für Ladekostenpauschale Ende 2025
  • kWh-genaue Abrechnung des Heimladestroms wird zur Pflicht
  • Geladene Strommenge muss über einen separaten Zähler nachgewiesen werden
  • Neue Nachweismöglichkeiten: Fahrzeuginterne Ladedaten (Fahrzeug-App), mobile Wallbox
  • Klarheit und Vereinfachung bei PV-Laden und dynamischen Stromtarifen
  • Wahlrecht zwischen Einzelnachweis und durchschnittlichem Gesamtstrompreis

Ende der Ladekostenpauschalen ab 2026

Die bisherige Möglichkeit, Heimladekosten pauschal steuerfrei zu erstatten, endet früher als ursprünglich geplant. Die monatlichen Pauschalen zwischen 15 und 70 Euro gelten nur noch bis Ende Dezember 2025 statt wie bisher vorgesehen 2030.

Was bedeutet das konkret?

Bisher konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden pauschale Beträge für das Laden ihrer E-Dienstwagen zuhause ohne jeglichen Nachweis steuerfrei auszahlen. Ab 01.01.2026 ist dies nicht mehr möglich. Für alle danach anfallenden Heimladestromkosten gilt: Es müssen stattdessen die tatsächlich entstandenen Stromkosten kWh-genau nachgewiesen und abgerechnet werden.

Diese Änderung macht eine präzise Erfassung und transparente Abrechnung der realen Ladekosten unerlässlich.

Neue Nachweismöglichkeiten: Fahrzeuginterne Ladedaten, Wallbox ohne Eichrechtskonformität, mobile Stromzähler

Eine der bedeutendsten Erleichterungen ist die Zulassung von fahrzeuginternen Ladedaten als Nachweis. Bisher waren ausschließlich Wallbox-basierte Nachweise üblich.

Die neue Regelung erlaubt:

  • Nutzung der Ladedaten aus der Hersteller-App des Fahrzeugs
  • Verwendung mobiler Stromzähler
  • Einsatz von Wallbox-Daten ohne Eichrechtskonformität

Nahezu alle modernen Elektrofahrzeuge verfügen über Apps, die Lademenge und Ladeort automatisch erfassen. Dies senkt die Einstiegshürde für Mitarbeitende erheblich, da keine teure, eichrechtskonforme Wallbox mehr zwingend erforderlich ist.

Wichtig: Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass die Eichrechtskonformität der Wallbox nicht mehr notwendig ist. Ein gesonderter Stromzähler bleibt jedoch Voraussetzung, um die Lademenge vom allgemeinen Haushaltsverbrauch zu trennen.

„Bei der Ermittlung der vom Arbeitnehmer für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung ist die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen“, so das Bundesfinanzministerium.

Klarheit und Vereinfachung bei PV-Laden und dynamischen Stromtarifen

Zwei Themenbereiche, die bisher zu vielen Nachfragen und Unsicherheiten geführt haben, werden nun eindeutig geregelt.

Die Rückerstattung bei Laden mit PV-Strom wird einfacher:

Mitarbeitende mit eigener PV-Anlage können den regulären Haushaltsstromtarif ihres Stromanbieters für die Abrechnung ansetzen. Eine komplizierte anteilige Berechnung des selbst erzeugten Solarstroms entfällt. Auch der Grundpreis kann anteilig berücksichtigt werden.

Auch bei dynamischen Stromtarifen gibt es nun Klarheit:

Bei Stromverträgen mit variablen Preisen dürfen nun die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten pro Kilowattstunde des Energieversorgers zugrunde gelegt werden. Diese pragmatische Lösung vereinfacht die Abrechnung erheblich.

Wahlrecht: Individueller Nachweis oder durchschnittlicher Gesamtstrompreis

Das BMF führt zudem eine Alternative zum individuellen Strompreisnachweis ein: Für den Zeitraum 2026 bis 2030 kann optional der durchschnittliche Gesamtstrompreis des Statistischen Bundesamtes verwendet werden.

Was ist der durchschnittliche Gesamtstrompreis?

Das Statistische Bundesamt veröffentlicht halbjährlich den Gesamtstrompreis für private Haushalte. Für die Abrechnung ist der Wert des ersten Halbjahres des Vorjahres maßgeblich. Für 2026 beträgt dieser Wert 0,34 Euro pro kWh.

Die beiden Optionen im Überblick:

  1. Individueller Nachweis: Mitarbeitende reichen ihren Stromvertrag ein, der individuelle Strompreis wird abgerechnet
  2. Durchschnittspreis: Der bundesweit einheitliche Durchschnittspreis wird angesetzt (2026: 0,34 Euro/kWh)

Wichtig: Das Wahlrecht muss für das gesamte Kalenderjahr einheitlich auf Mitarbeiterebene ausgeübt werden. Ein Wechsel während des Jahres ist nicht möglich. Im BMF-Schreiben heißt es dazu:

„Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen“

Beim öffentlichen Laden die Belege aufbewahren

Viele E-Autofahrer laden ihren Firmenwagen nicht nur zuhause, sondern auch an öffentlichen Ladepunkten auf. Dieser Realität werden die neuen BMF-Regelungen gerecht. Daher können Stromkosten, die an öffentlichen Ladesäulen oder bei kommerziellen Ladeanbietern entstanden sind, zusätzlich zum Heimladestrom steuerfrei erstattet werden. Die jeweiligen Belege der Ladevorgänge sind hierfür aufzubewahren.

Steuerfreiheit für das Laden im Betrieb

Die Steuerbefreiung für das Laden im Unternehmen bleibt weiterhin bestehen. Beschäftigte können somit Ladestrom im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei beziehen. Diese Möglichkeit gilt dem aktuellen BMF-Schreiben zufolge jedoch explizit nicht für Geschäftsfreunde oder Kunden des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmer.

Die neuen Regelungen schaffen Rechtssicherheit und Vereinfachungen, erfordern aber gleichzeitig eine strukturierte Abrechnung. Manuelle Prozesse mit Excel-Listen und Papierbelegen sind kaum noch praktikabel.

Was benötigen Sie für eine konforme Abrechnung?

  • Digitale Erfassung der Ladenachweise (Wallbox, Fahrzeug-App oder mobiler Zähler)
  • Verwaltung der Stromverträge oder Anwendung des Gesamtstrompreises
  • Berechnung der erstattungsfähigen Beträge
  • Integration in die Lohnbuchhaltung
  • Steuerrechtskonforme Dokumentation

NAVIT ZuhauseLaden automatisiert diese Schritte und stellt sicher, dass alle Anforderungen des BMF-Schreibens bereits heute erfüllt werden. Mitarbeitende laden ihre Nachweise per App hoch, das System prüft automatisch die Plausibilität und bereitet die Daten für die Lohnabrechnung auf.

Fazit: Ihr Fahrplan für Rechtssicherheit beim Laden von E-Dienstwagen ab 2026

Das BMF-Schreiben vom 11. November 2025 ist ein bedeutender Fortschritt. Es beseitigt Unsicherheiten, schließt Regelungslücken und schafft praktikable Lösungen für Sonderfälle. Zwar beendet das BMF-Schreiben eine einfache Praxis, schafft jedoch gleichzeitig eine rechtskonforme und zukunftsfähige Grundlage für die Abrechnung von Heimladestrom in Ihrem Fuhrpark. Besonders für Arbeitnehmende mit hohem Fahrpensum oder teuren Tarifen können sich die neuen Regelungen finanziell spürbar auszahlen. Durch die Abrechnung des tatsächlichen Verbrauchs können Arbeitnehmende eine höhere Erstattung erhalten. Zudem erleichtert die Flexibilisierung bei den Nachweisen die Dokumentation.

Die neuen Regelungen unterstützen Unternehmen dabei, ihre Flotten weiter zu elektrifizieren und Mitarbeitenden faire, transparente Kostenerstattungen zu bieten. Für Unternehmen gilt es jetzt ihre Car-Policy und internen Abrechnungsrichtlinien noch vor Jahresende 2025 zu überprüfen und festzulegen, ob sie den tatsächlichen Strompreis oder die Strompreispauschale als Grundlage wählen.

Eine frühzeitige Einführung digitaler Lösungen zur automatischen Erfassung der kWh-genauen Heimladungen ermöglicht es Unternehmen, den Verwaltungsaufwand zu minimieren und steuerliche Risiken zu vermeiden. Arbeitgeber, die ihre Prozesse jetzt anpassen und auf digitale Lösungen umstellen, schaffen die Voraussetzung für eine transparente und rechtssichere Flottenstrategie bis zum Ende des Geltungszeitraums 2030.

Haben Sie Fragen zu den neuen Regelungen oder möchten Sie erfahren, wie Sie die Änderungen in Ihrem Unternehmen umsetzen können? Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Beratung.

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Stefan Wendering
Stefan ist Freelance Autor und Redakteur bei NAVIT. Zuvor arbeitete er bereits für Start-ups und im Mobilitätskosmos. Er ist ein Experte für urbane und nachhaltige Mobilität, Mitarbeiter-Benefits und New Work. Neben Blog-Inhalten erstellt er auch Marketingmaterialien, Taglines & Content für Websites und Fallstudien.

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